(1) Unbefugte, insbesondere Kinder, dürfen keinen Zugriff zu Pflanzenschutzmitteln erhalten können. Pflanzenschutzmittel sind vor dem Verwenden in ordnungsgemäß verschlossenen unbeschädigten Handelspackungen sachgemäß in einem verschlossenen Lagerraum oder Schrank zu lagern. Hiervon ausgenommen sind Nützlinge.
(2) Lagerräume oder Schränke müssen so beschaffen sein, dass Pflanzenschutzmittel aus diesen nicht austreten, versickern oder über einen Abfluss in Gewässer oder die Kanalisation gelangen können. Ausgelaufene bzw. auslaufende Pflanzenschutzmittel müssen aufgefangen werden. Diese Anforderungen gelten nur für Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden.
(3) Zubereitete Restmengen sind bis zu ihrer Verwendung oder Entsorgung in geeigneten verschlossenen Behältnissen so aufzubewahren und so zu kennzeichnen, dass keine Möglichkeit zum Austritt des Pflanzenschutzmittels und zu Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder Waren des täglichen Gebrauchs besteht. Die Kennzeichnung hat zumindest den Namen, den Verwendungszweck, die Gefahrenbezeichnung oder das Gefahrensymbol, allfällige Verdünnungen oder Mischungen und das Datum der Mischung oder Verdünnung zu umfassen.
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