(1) Wesentliche Unterschiede zur Ausbildung nach § 17 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes liegen vor, wenn die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person
a) hinsichtlich der vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen wesentliche Abweichungen zu den Ausbildungsinhalten nach § 4 Abs. 1, insbesondere der Z. 1, 3, 6, 9, 10 und 13 des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG, aufweist;
b) länger als die in § 3 Abs. 3 genannte Zeitspanne zurückliegt.
(2) Wird im Zuge der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß § 17 Abs. 3 bis 5 des Pflanzenschutzgesetzes ein Anpassungslehrgang verlangt, so hat dieser die wesentlichen Unterschiede der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person zu den Ausbildungsinhalten im Sinne des Abs. 1 abzudecken. Zudem sind der Zeitpunkt, der Ort und der zeitliche Umfang des Anpassungslehrganges festzulegen.
(3) Wird im Zuge der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß § 17 Abs. 3 bis 5 des Pflanzenschutzgesetzes eine Eignungsprüfung verlangt, so hat diese die wesentlichen Unterschiede der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person zu den Ausbildungsinhalten im Sinne des Abs. 1 abzudecken. Zudem sind der Zeitpunkt und der Ort der Eignungsprüfung festzulegen.
(4) Der Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung sind von der Landwirtschaftskammer durchzuführen.
(5) Die Landwirtschaftskammer hat den Abschluss des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung zu bestätigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2018, 35/2022
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