(1) Mindestens 20 Betriebe, die von der Landesregierung ausgewählt werden, sind jährlich einer Betriebskontrolle zu unterziehen. Bei mindestens sechs Betrieben ist jährlich eine Anwendungskontrolle durchzuführen und dabei eine Pflanzen- oder Bodenprobe zu entnehmen. Für den Fall, dass Betriebe zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht mehr existieren, werden von der Landesregierung Ersatzbetriebe genannt.
(2) Die Kontrollen sind, sofern nicht anders erforderlich, ohne Vorankündigung durchzuführen; ist eine Vorankündigung erforderlich, darf diese maximal 48 Stunden vorher erfolgen. Im Verdachtsfall kann, abweichend von Abs. 1, auch mehr als eine Probe entnommen werden.
(3) Die Dokumentation der Kontrollen erfolgt unter
a) Verwendung eines Deckblattes mit allgemeinen Angaben zum Betrieb und Kontrollverlauf,
b) Erstellung eines Berichtes mit detaillierten Kontrollparametern und -ergebnissen,
c) Erstellung eines Ergebnisblattes für die Probenahme und Dokumentation der vorgefundenen Pflanzenschutzmittel und
d) Erstellung eines Abweichungsprotokolls mit Angabe der festgestellten Abweichungen, präziser Darstellung des Sachverhaltes, Angabe der notwendigen Maßnahmen, um den rechtmäßigen Zustand herzustellen unter Setzung einer Frist.
Eine Durchschrift des Kontrollprotokolls ist beim Betriebsleiter zu hinterlassen.
(4) Erfolgen die Kontrollen durch eine natürliche oder juristische Person gemäß § 21 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes, so hat sie die Kontrollprotokolle und Untersuchungsergebnisse der gezogenen Proben innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Kontrolle der Landesregierung zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2020, 35/2022
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