(1) Verboten ist
a) das Spritzen und Sprühen von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen,
b) die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
1. in Feuchtgebieten, Streue- und Magerwiesen oder Trockenstandorten sowie in daran angrenzenden drei Meter breiten Geländestreifen,
2. in an Wald oder die Uferoberkante von Oberflächengewässern angrenzenden drei Meter breiten Geländestreifen,
3. auf dem Gelände öffentlich zugänglicher Freizeit- und Kinderspielplätze, Park- und Gartenanlagen sowie Sportanlagen, ausgenommen Wettkampf- und Trainingsflächen,
4. auf dem Freigelände von Krankenanstalten, Pflegeeinrichtungen, Schulen, Kindergärten und sonstigen der Betreuung von Kindern dienenden Einrichtungen,
5. auf blühenden Pflanzen und an Stellen, an denen Bienen aktiv auf Futtersuche sind, wenn es sich um bienengefährliche Pflanzenschutzmittel handelt; weitere, in der Zulassung der bienengefährlichen Pflanzenschutzmittel festgelegte Beschränkungen, die sich aus der Einstufung als bienengefährlich ergeben, sind zu berücksichtigen,
6. in sonstigen Gebieten, insbesondere in Wohn- oder Landwirtschaftsgebieten, wenn eine Beeinträchtigung der Gesundheit des Nachbarn, der sonstigen sich dort aufhaltenden Personen oder der auf benachbarten Grundstücken wachsenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse zu erwarten ist,
7. mit dem Wirkstoff Streptomycin.
(2) Vom Verbot des Abs. 1 lit. b Z. 1 bis 4 ausgenommen ist die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, welche als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko gemäß Art. 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind oder dem Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1165 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 entsprechen; dies gilt jedoch nur insoweit, als diese Pflanzenschutzmittel keine gefährlichen Stoffe und Gemische im Sinne des § 4 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996 darstellen. Die Verwendung der vom Verbot ausgenommenen Pflanzenschutzmittel ist soweit wie möglich zu verringern; biologische Bekämpfungsmaßnahmen ohne Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind zu bevorzugen.
(3) Vom Verbot des Abs. 1 lit. b Z. 5 ausgenommen ist die Verwendung von bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln in der Zeit zwischen dem Ende des täglichen Bienenfluges und 23.00 Uhr in einer Entfernung von mehr als 30 m von Bienenständen, sofern sich die Zulässigkeit der Verwendung außerhalb der Flugzeit der Bienen aus der Zulassung des bienengefährlichen Pflanzenschutzmittels ergibt.
(4) Großbekämpfungen von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen dürfen mit bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln nur nach Verständigung der Eigentümer von Bienenständen, die innerhalb eines Umkreises von 3 km um das Behandlungsgebiet stehen, durchgeführt werden. Die Verständigung hat mindestens 2 Tage vorher zu erfolgen.
(5) Der letzte Satz des Abs. 2 gilt sinngemäß auch für eine sachgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 15 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes in Gebieten gemäß Abs. 1 lit. b Z. 5 und 6.
(6) Abs. 1 lässt andere Vorschriften über die Unzulässigkeit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2018, 58/2018, 35/2022
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