(1) Ein Ausbildungskurs nach § 17 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes zur erstmaligen Ausstellung eines Pflanzenschutzmittelausweises nach § 16 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes hat mindestens 12 Unterrichtseinheiten und die in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG genannten Inhalte unter Berücksichtigung der chemikalienrechtlichen Vorschriften zu umfassen sowie einen Erste-Hilfe-Kurs für Vergiftungsfälle im Umfang von vier Unterrichtseinheiten.
(2) Zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Pflanzenschutzmittelausweises nach § 16 Abs. 8 des Pflanzenschutzgesetzes ist ein Fortbildungskurs nach § 17 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes im Umfang von sechs Unterrichtseinheiten zu absolvieren oder eine anerkannte Fortbildungsmaßnahme (§ 17 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes) nachzuweisen. Der Fortbildungskurs bzw. die anerkannte Fortbildungsmaßnahme muss den Vorgaben des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG entsprechen und darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2018, 35/2022
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