(1) Die Zuständigkeit nach § 16 Abs. 2 und 8 bis 10 des Pflanzenschutzgesetzes (Ausstellung, Verlängerung und Entzug des Pflanzenschutzmittelausweises) wird auf die Bezirkshauptmannschaft übertragen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaft hat einer Person auf deren Antrag einen Pflanzenschutzmittelausweis nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes befristet für die Gültigkeitsdauer nach Abs. 3 auszustellen oder dessen Gültigkeitsdauer nach Maßgabe des § 16 Abs. 8 des Pflanzenschutzgesetzes zu verlängern.
(3) Die Gültigkeitsdauer des Pflanzenschutzmittelausweises beträgt sechs Jahre.
(4) Der Pflanzenschutzmittelausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen von etwa 85 x 54 Millimeter („Scheckkartenformat”) herzustellen. Er hat insbesondere zu enthalten:
a) den Titel „Pflanzenschutzmittelausweis“,
b) Familien- oder Nachname, Vorname, allfällige akademische Grade, Geburtsdatum und Adressdaten des Inhabers,
c) eine Identifikationsnummer,
d) das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer,
e) die Unterschrift der Ausstellungsbehörde,
f) den Wortlaut „Bescheinigung nach Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG“,
g) ein Lichtbild und
h) die ausstellende Behörde.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2022
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