(1) Soweit erforderlich sind bei der Verdünnung, Mischung, Zubereitung und Abfüllung sowie bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln eine geeignete Schutzbekleidung und -ausrüstung, wie Schutzbrillen, Atemschutz, Handschuhe, zu verwenden.
(2) Die Schutzbekleidung und Schutzausrüstung sind getrennt von den Pflanzenschutzmitteln aufzubewahren.
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