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Gemeindeverbandsverordnung

In Kraft seit 31. Dezember 1986
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1. Abschnitt Bestimmungen über Vereinbarungen zur Bildung von Gemeindeverbänden

§ 1 § 1*) Allgemeines

(1) Vereinbarungen zur Bildung von Gemeindeverbänden haben, unbeschadet der Bestimmungen des 1. Abschnittes des VII. Hauptstückes des Gemeindegesetzes, den Vorschriften dieser Verordnung zu entsprechen.

(2) Solche Vereinbarungen haben die nach diesem Abschnitt erforderlichen Regelungen über die Bildung (beteiligte Gemeinden, Aufgaben, Name, Sitz), die Organisation (Organe und deren Zuständigkeiten, Sitz- und Stimmrecht, Geschäftsführung, Wirtschaftsführung, Deckung des Aufwandes, Haftung), den Beitritt und den Austritt von Gemeinden sowie die Auflösung des Gemeindeverbandes zu enthalten.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Änderung von Vereinbarungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2019

§ 2 § 2 Bildung

(1) Die Vereinbarung hat die am Gemeindeverband beteiligten Gemeinden anzuführen, die Aufgaben klar zu umschreiben sowie den Namen des Gemeindeverbandes zu bestimmen und seinen Sitz festzulegen.

(2) Der Name hat die Bezeichnung „Gemeindeverband“ sowie einen Hinweis auf den Aufgabenbereich zu enthalten, dem ein auf den Sitz oder den örtlichen Zuständigkeitsbereich sich beziehender Zusatz angefügt sein kann. Der Name darf nicht zu Verwechslungen mit dem Namen eines anderen Gemeindeverbandes Anlass bieten.

(3) Der Sitz des Gemeindeverbandes hat sich in einer Gemeinde des Landes zu befinden.

§ 3 § 3 Organisation

(1) In der Vereinbarung sind als Organe des Gemeindeverbandes

1. die Verbandsversammlung

2. der Verbandsvorstand

3. der Verbandsobmann,

vorzusehen. Die Bestellung des Verbandsvorstands kann entfallen, wenn es aufgrund der Art oder des Umfanges der Aufgaben oder wegen der Zahl der verbandsangehörigen Gemeinden nicht erforderlich ist.

(2) Die Vereinbarung hat die Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 93 Abs. 5 und 6 des Gemeindegesetzes auf die Organe des Gemeindeverbandes aufzuteilen.

(3) Die Vereinbarung hat die Zahl der von jeder verbandsangehörigen Gemeinde in die Verbandsversammlung zu entsendenden Mitglieder und die Anzahl der ihnen zustehenden Stimmen festzulegen. Jede verbandsangehörige Gemeinde muss in der Verbandsversammlung mit mindestens einem Mitglied und mindestens einer Stimme vertreten sein. Wenn ein Verbandsvorstand eingerichtet ist, hat die Vereinbarung auch die Zahl seiner Mitglieder zu bestimmen, die zu besetzenden Stellen auf die von den Gemeinden in die Verbandsversammlung entsandten Vertretungen aufzuteilen und die den Mitgliedern zustehenden Stimmen festzulegen.

(4) Die Vereinbarung kann nähere Bestimmungen über die Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes treffen und hiebei bestimmen, wo sie eingerichtet werden soll, ob und inwieweit sie durch eigenes Personal und eigene Sachmittel ausgestattet werden soll oder ob die Geschäfte vorbehaltlich des sachlichen Weisungsrechtes durch das Gemeindeamt einer Gemeinde besorgt werden sollen.

(5) Die Vereinbarung hat zu bestimmen, in welchem Ausmaß und in welcher Weise die verbandsangehörigen Gemeinden zum Aufwand des Gemeindeverbandes beizutragen haben, wie ein allfälliger Überschuss aufzuteilen ist und in welchem Verhältnis sie für Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes untereinander haften.

§ 4 § 4*) Beitritt, Austritt, Auflösung

(1) Die Vereinbarung hat zu bestimmen, ob und allenfalls unter welchen inhaltlichen Voraussetzungen ein nachträglicher Beitritt von Gemeinden durch Beitrittserklärung zulässig ist.

(2) Die Vereinbarung hat vorzusehen, dass ein Austritt durch einseitige Erklärung möglich ist. Hiebei kann jedoch festgelegt werden, dass ein solcher Austritt innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nicht möglich ist. Dieser Zeitraum darf zehn Jahre, gerechnet vom Inkrafttreten der Vereinbarung, nicht übersteigen.

(3) Entspricht die Beitritts- bzw. Austrittserklärung der Verordnung und der Vereinbarung ist sie durch die Verbandsversammlung mit Beschluss zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. Die Änderungen der Vereinbarung aus dem Grund des Beitritts bzw. Austritts sind von den verbandsangehörigen Gemeinden unverzüglich herbeizuführen. Der Beitritt bzw. Austritt wird mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Änderung der Vereinbarung wirksam. Ist jedoch in der Beitritts- bzw. Austrittserklärung ein späterer Zeitpunkt festgelegt worden, so ist in der Verordnung zu bestimmen, dass der Beitritt bzw. Austritt erst zu diesem Zeitpunkt wirksam wird.

(4) Die Vereinbarung hat die notwendigen Regelungen zur Auflösung des Gemeindeverbandes vorzusehen, insbesondere hinsichtlich der Haftungen der verbandsangehörigen Gemeinden untereinander; § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß. Die Auflösung des Gemeindeverbandes bedarf nach Anhörung der Verbandsversammlung entsprechender Beschlüsse aller verbandsangehörigen Gemeinden sowie der aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch Verordnung und wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam. Ist jedoch in den Beschlüssen über die Auflösung ein späterer Zeitpunkt festgelegt worden, so ist in der Verordnung zu bestimmen, dass die Auflösung erst zu diesem Zeitpunkt wirksam wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2019

2. Abschnitt Organisationsbestimmungen für die durch Vereinbarung gebildeten Gemeindeverbände

§ 5 § 5*) Wahl der Organe

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den von den verbandsangehörigen Gemeinden entsendeten Mitgliedern (§ 50 Abs. 1 lit. b Z. 9 Gemeindegesetz). Für den Fall der Verhinderung treten an ihre Stelle in gleicher Weise entsendete Ersatzleute.

(2) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind auf die Dauer der durch die allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Gemeindevertretungsperiode einzeln aus der Mitte der Mitglieder der Verbandsversammlung durch Stimmzettel zu wählen. Die Funktion des Verbandsvorstandes beginnt mit der Wahl und endet mit der Wahl des neuen Verbandsvorstandes. Bei der Wahl sind die Bestimmungen der §§ 56 Abs. 2 dritter bis letzter Satz sowie 4 und 5 sowie 61 Abs. 3 bis 6 des Gemeindegesetzes sinngemäß anzuwenden. Für die Anfechtung der Wahl gilt § 57 des Gemeindegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei Gemeindeverbänden, denen Gemeinden verschiedener Verwaltungsbezirke angehören, die Landeswahlbehörde entscheidet. Auf den Verbandsvorstand finden überdies die Bestimmungen des § 58 des Gemeindegesetzes sinngemäß Anwendung.

(3) Der Verbandsobmann ist auf die Dauer der durch die allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Gemeindevertretungsperiode zu wählen. Die Funktion beginnt mit der Wahl und endet mit der Wahl des neuen Verbandsobmannes. Für den Fall der Verhinderung ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu wählen. Bei der Wahl sind die Bestimmungen des § 61 Abs. 1, 3 bis 6 und 9 des Gemeindegesetzes mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass für den dritten Wahlgang bei Stimmengleichheit das Los entscheidet. Für die Anfechtung der Wahl gilt § 57 des Gemeindegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei Gemeindeverbänden, denen Gemeinden verschiedener Verwaltungsbezirke angehören, die Landeswahlbehörde entscheidet. Auf den Verbandsobmann finden überdies die Bestimmungen der §§ 61 Abs. 7 sowie 63 Abs. 2, 3 und 4 des Gemeindegesetzes sinngemäß Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 71/1988, 31/2019

§ 6 § 6*) Geschäftsführung

Für die Geschäftsführung sind die nachstehenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes sinngemäß anzuwenden:

§ 27 – Gemeindeamt – mit Ausnahme des Abs. 3.
§ 28 – Befangenheit
§ 29 – Amtsverschwiegenheit
§ 31 – Abberufung des Bürgermeisters, des Vizebürgermeisters, der Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse durch die Gemeindevertretung
§ 32 – Kundmachung von Verordnungen
§32a– Zugang zu den Verordnungen
§32b– Sicherung der Authentizität und Integrität von im RIS kundzumachenden Verordnungen
§32c– Berichtigung von Kundmachungsfehlern
§32d– Verordnungssammlung – mit der Maßgabe, dass die Verordnungssammlung auf der Homepage des Gemeindeverbandes im Internet zur Abfrage bereitgehalten werden muss.
§ 32e – Sonstige Veröffentlichungen im Internet, Veröffentlichungsportal – mit der Maßgabe, dass der Gemeindeverband kein Veröffentlichungsportal einrichten muss, wenn er über keine Homepage im Internet verfügt.
§ 38 – Rechte
§ 40 – Einberufung der Sitzungen – mit der Einschränkung, dass eine vierteljährliche Einberufung zu Sitzungen nicht erforderlich ist, mit der Abweichung, dass

a) das Verlangen nach Einberufung einer Sitzung von der Mehrheit der von einer Gemeinde in die Verbandsversammlung entsandten Mitglieder gestellt werden kann,

b) die Hinterlegung der Einberufung beim Gemeindeamt der Gemeinde, von der das Mitglied der Verbandsversammlung entsandt wurde, zu erfolgen hat, mit der Ergänzung, dass die Einberufung den Gemeindeämtern der verbandsangehörigen Gemeinden bekannt zu machen ist.

§ 41 – Tagesordnung – mit der Abweichung, dass die Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes von der Mehrheit der von einer Gemeinde in die Verbandsversammlung entsandten Mitglieder verlangt werden kann.
§ 42 – Anwesenheitspflicht, Einberufung von Ersatzleuten – mit Ausnahme des Abs. 4.
§ 43 – Beschlüsse, Wahlen
§ 44 – Abstimmung – mit der Abweichung, dass die namentliche Abstimmung von der Mehrheit der von einer Gemeinde in die Verbandsversammlung entsandten Mitglieder verlangt werden kann.
§ 45 – Verhandlungssprache
§ 46 – Öffentlichkeit
§ 47 – Verhandlungsschrift
§ 48 – Vorsitz und Sitzungspolizei
§ 49 – Geschäftsordnung
§ 50 – Aufgaben – mit Ausnahme des Abs. 1, mit der Ergänzung, dass mangels eines Verbandsvorstandes der Verbandsobmann an dessen Stelle tritt.
§ 51 – Ausschüsse, Allgemeines – mit Ausnahme des Abs. 3, mit der Abweichung, dass für das Verhältnis, in dem die zu besetzenden Stellen aufzuteilen sind, und für die Stimmrechte sinngemäß die für den Verbandsvorstand vereinbarten Regelungen gelten und dass mangels eines Verbandsvorstandes die Wahl nach § 56 Abs. 2 letzter Satz des Gemeindegesetzes vorzunehmen ist.
§ 52 – Prüfungsausschuss
§ 53 – Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
§ 59 – Geschäftsordnung
§ 60 – Aufgaben – mit Ausnahme des Abs. 1, mit der Abweichung, dass mangels eines Verbandsvorstandes der Verbandsobmann an dessen Stelle tritt.
§ 66 – Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich – mit Ausnahme der Abs. 1 bis 3.
§ 68 – Hemmung des Vollzuges
§ 69 – Urkundenfertigung – mit der Abweichung, dass die Urkunden mangels eines Verbandsvorstandes von einem Mitglied der Verbandsversammlung mitzuunterfertigen sind.

*) Fassung LGBl. Nr. 71/1988, 31/2019, 48/2022, 26/2023

§ 7 § 7*) Wirtschaftsführung

Für die Wirtschaftsführung sind die nachstehenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes sinngemäß anzuwenden:

§ 70 – Gemeindevermögen, Haftungen
§ 71 – Wirtschaftliche Unternehmungen
§ 73 – Haushaltsführung, Allgemeines - mit Ausnahme der Abs. 3 und 7, mit der Ergänzung, dass als Finanzkraft im ersten Jahr 50 v.H. der Summe der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlages des laufenden Haushaltsjahres, in den Folgejahren des vorausgegangenen Haushaltsjahres, anzusehen sind.
§ 74 – Einwendungen gegen den Voranschlag
§ 75 – Voranschlagsprovisorium
§ 76 – Abweichungen vom Voranschlag, Nachtragsvoranschlag - mit der Abweichung, dass mangels eines Verbandsvorstandes an seine Stelle der Verbandsobmann tritt.
§ 77 – Durchführung des Voranschlages - mit der Abweichung, dass mangels eines Verbandsvorstandes an seine Stelle der Verbandsobmann tritt.
§ 78 – Rechnungsabschluss
§ 79 – Kassenführung – mit Ausnahme des Abs. 5 und der Abweichung, dass mangels eines Verbandsvorstandes an seine Stelle der Verbandsobmann tritt.
§ 80 – Buchführung

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2019

§ 8 § 8 Veröffentlichungen

Ist in dieser Verordnung die Veröffentlichung von Inhalten auf der Homepage des Gemeindeverbandes im Internet bzw. auf dem Veröffentlichungsportal des Gemeindeverbandes im Internet vorgesehen und verfügt der Gemeindeverband über keine Homepage im Internet, so gilt Folgendes:

a) Werden die Geschäfte des Gemeindeverbandes gemäß § 3 Abs. 4 vom Gemeindeamt einer Gemeinde besorgt, so ist eine Veröffentlichung auf der Homepage bzw. dem Veröffentlichungsportal dieser Gemeinde im Internet ausreichend.

b) Werden die Geschäfte des Gemeindeverbandes nicht gemäß § 3 Abs. 4 vom Gemeindeamt einer Gemeinde besorgt, so ist eine Veröffentlichung auf der Homepage bzw. dem Veröffentlichungsportal der Sitzgemeinde gemäß § 2 Abs. 3 im Internet ausreichend.

3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 9 § 9*) Entsprechende Organe

Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Gemeindegesetzes verwiesen wird, entsprechen der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung, den Gemeindevertretern die Mitglieder der Verbandsversammlung, dem Gemeindevorstand der Verbandsvorstand, der Parteifraktion die von einer Gemeinde in die Verbandsversammlung entsandten Mitglieder, dem Bürgermeister der Verbandsobmann und dem Gemeindeamt die Geschäftsstelle.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2019, 48/2022

§ 10 § 10*) Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1986 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2019, 48/2022

§ 11 § 11*) Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 15/2019

(1) Die §§ 73 und 75 bis 78 des Gemeindegesetzes, auf die in § 7 verwiesen wird, sind spätestens für den Voranschlag und den Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2020 in der Fassung LGBl.Nr. 15/2019 anzuwenden; erst zu diesem Zeitpunkt wird der Entfall des Verweises auf § 72 des Gemeindegesetzes in § 7 wirksam. Der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020 ist jedenfalls bereits auf der Grundlage der §§ 73 und 75 bis 78 des Gemeindegesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 15/2019 und ohne Anwendung des § 72 des Gemeindegesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 15/2019 zu erstellen; die Finanzkraft im Jahr 2020 bestimmt sich nach dem Voranschlag 2019.

(2) Für den Rechnungsabschluss für die Haushaltsjahre 2020 bis 2022 hat der Gemeindeverband abweichend von Abs. 1 folgende Möglichkeit: der Verbandsobmann hat der Landesregierung den vorläufigen Rechnungsabschluss innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zur Kenntnis zu bringen; im Weiteren hat die Verbandsversammlung den Rechnungsabschluss bis spätestens 21. Mai zu beschließen; innerhalb derselben Frist ist der beschlossene Rechnungsabschluss vom Verbandsobmann der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2019, 48/2022

§ 12 § 12 Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 48/2022

Kundmachungen bzw. Veröffentlichungen nach § 6 iVm den §§ 40 Abs. 9 und 47 Abs. 6 und 7 des Gemeindegesetzes sowie nach § 7 iVm § 73 Abs. 5 des Gemeindegesetzes, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den §§ 40 Abs. 9, 47 Abs. 6 und 7 und 73 Abs. 5 des Gemeindegesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.

§ 13 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 26/2023

§ 13

(1) Die Verordnung über eine Änderung der Gemeindeverbandsverordnung, LGBl.Nr. 26/2023, tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

(2) Kundmachungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach § 6 iVm § 32 des Gemeindegesetzes, die vor dem 1. Juli 2023 begonnen wurden, sind nach § 32 des Gemeindegesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.