Für die Wirtschaftsführung sind die nachstehenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes sinngemäß anzuwenden:
§ 70 – | Gemeindevermögen, Haftungen |
§ 71 – | Wirtschaftliche Unternehmungen |
§ 73 – | Haushaltsführung, Allgemeines - mit Ausnahme der Abs. 3 und 7, mit der Ergänzung, dass als Finanzkraft im ersten Jahr 50 v.H. der Summe der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlages des laufenden Haushaltsjahres, in den Folgejahren des vorausgegangenen Haushaltsjahres, anzusehen sind. |
§ 74 – | Einwendungen gegen den Voranschlag |
§ 75 – | Voranschlagsprovisorium |
§ 76 – | Abweichungen vom Voranschlag, Nachtragsvoranschlag - mit der Abweichung, dass mangels eines Verbandsvorstandes an seine Stelle der Verbandsobmann tritt. |
§ 77 – | Durchführung des Voranschlages - mit der Abweichung, dass mangels eines Verbandsvorstandes an seine Stelle der Verbandsobmann tritt. |
§ 78 – | Rechnungsabschluss |
§ 79 – | Kassenführung – mit Ausnahme des Abs. 5 und der Abweichung, dass mangels eines Verbandsvorstandes an seine Stelle der Verbandsobmann tritt. |
§ 80 – | Buchführung |
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2019
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