(1) Die Verordnung über eine Änderung der Gemeindeverbandsverordnung, LGBl.Nr. 26/2023, tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
(2) Kundmachungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach § 6 iVm § 32 des Gemeindegesetzes, die vor dem 1. Juli 2023 begonnen wurden, sind nach § 32 des Gemeindegesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.
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