(1) In der Vereinbarung sind als Organe des Gemeindeverbandes
1. die Verbandsversammlung
2. der Verbandsvorstand
3. der Verbandsobmann,
vorzusehen. Die Bestellung des Verbandsvorstands kann entfallen, wenn es aufgrund der Art oder des Umfanges der Aufgaben oder wegen der Zahl der verbandsangehörigen Gemeinden nicht erforderlich ist.
(2) Die Vereinbarung hat die Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 93 Abs. 5 und 6 des Gemeindegesetzes auf die Organe des Gemeindeverbandes aufzuteilen.
(3) Die Vereinbarung hat die Zahl der von jeder verbandsangehörigen Gemeinde in die Verbandsversammlung zu entsendenden Mitglieder und die Anzahl der ihnen zustehenden Stimmen festzulegen. Jede verbandsangehörige Gemeinde muss in der Verbandsversammlung mit mindestens einem Mitglied und mindestens einer Stimme vertreten sein. Wenn ein Verbandsvorstand eingerichtet ist, hat die Vereinbarung auch die Zahl seiner Mitglieder zu bestimmen, die zu besetzenden Stellen auf die von den Gemeinden in die Verbandsversammlung entsandten Vertretungen aufzuteilen und die den Mitgliedern zustehenden Stimmen festzulegen.
(4) Die Vereinbarung kann nähere Bestimmungen über die Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes treffen und hiebei bestimmen, wo sie eingerichtet werden soll, ob und inwieweit sie durch eigenes Personal und eigene Sachmittel ausgestattet werden soll oder ob die Geschäfte vorbehaltlich des sachlichen Weisungsrechtes durch das Gemeindeamt einer Gemeinde besorgt werden sollen.
(5) Die Vereinbarung hat zu bestimmen, in welchem Ausmaß und in welcher Weise die verbandsangehörigen Gemeinden zum Aufwand des Gemeindeverbandes beizutragen haben, wie ein allfälliger Überschuss aufzuteilen ist und in welchem Verhältnis sie für Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes untereinander haften.
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