(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den von den verbandsangehörigen Gemeinden entsendeten Mitgliedern (§ 50 Abs. 1 lit. b Z. 9 Gemeindegesetz). Für den Fall der Verhinderung treten an ihre Stelle in gleicher Weise entsendete Ersatzleute.
(2) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind auf die Dauer der durch die allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Gemeindevertretungsperiode einzeln aus der Mitte der Mitglieder der Verbandsversammlung durch Stimmzettel zu wählen. Die Funktion des Verbandsvorstandes beginnt mit der Wahl und endet mit der Wahl des neuen Verbandsvorstandes. Bei der Wahl sind die Bestimmungen der §§ 56 Abs. 2 dritter bis letzter Satz sowie 4 und 5 sowie 61 Abs. 3 bis 6 des Gemeindegesetzes sinngemäß anzuwenden. Für die Anfechtung der Wahl gilt § 57 des Gemeindegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei Gemeindeverbänden, denen Gemeinden verschiedener Verwaltungsbezirke angehören, die Landeswahlbehörde entscheidet. Auf den Verbandsvorstand finden überdies die Bestimmungen des § 58 des Gemeindegesetzes sinngemäß Anwendung.
(3) Der Verbandsobmann ist auf die Dauer der durch die allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Gemeindevertretungsperiode zu wählen. Die Funktion beginnt mit der Wahl und endet mit der Wahl des neuen Verbandsobmannes. Für den Fall der Verhinderung ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu wählen. Bei der Wahl sind die Bestimmungen des § 61 Abs. 1, 3 bis 6 und 9 des Gemeindegesetzes mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass für den dritten Wahlgang bei Stimmengleichheit das Los entscheidet. Für die Anfechtung der Wahl gilt § 57 des Gemeindegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei Gemeindeverbänden, denen Gemeinden verschiedener Verwaltungsbezirke angehören, die Landeswahlbehörde entscheidet. Auf den Verbandsobmann finden überdies die Bestimmungen der §§ 61 Abs. 7 sowie 63 Abs. 2, 3 und 4 des Gemeindegesetzes sinngemäß Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 71/1988, 31/2019
Keine Verweise gefunden
Rückverweise