(1) Die Vereinbarung hat die am Gemeindeverband beteiligten Gemeinden anzuführen, die Aufgaben klar zu umschreiben sowie den Namen des Gemeindeverbandes zu bestimmen und seinen Sitz festzulegen.
(2) Der Name hat die Bezeichnung „Gemeindeverband“ sowie einen Hinweis auf den Aufgabenbereich zu enthalten, dem ein auf den Sitz oder den örtlichen Zuständigkeitsbereich sich beziehender Zusatz angefügt sein kann. Der Name darf nicht zu Verwechslungen mit dem Namen eines anderen Gemeindeverbandes Anlass bieten.
(3) Der Sitz des Gemeindeverbandes hat sich in einer Gemeinde des Landes zu befinden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise