Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Gemeindegesetzes verwiesen wird, entsprechen der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung, den Gemeindevertretern die Mitglieder der Verbandsversammlung, dem Gemeindevorstand der Verbandsvorstand, der Parteifraktion die von einer Gemeinde in die Verbandsversammlung entsandten Mitglieder, dem Bürgermeister der Verbandsobmann und dem Gemeindeamt die Geschäftsstelle.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2019, 48/2022
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