(1) Die Vereinbarung hat zu bestimmen, ob und allenfalls unter welchen inhaltlichen Voraussetzungen ein nachträglicher Beitritt von Gemeinden durch Beitrittserklärung zulässig ist.
(2) Die Vereinbarung hat vorzusehen, dass ein Austritt durch einseitige Erklärung möglich ist. Hiebei kann jedoch festgelegt werden, dass ein solcher Austritt innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nicht möglich ist. Dieser Zeitraum darf zehn Jahre, gerechnet vom Inkrafttreten der Vereinbarung, nicht übersteigen.
(3) Entspricht die Beitritts- bzw. Austrittserklärung der Verordnung und der Vereinbarung ist sie durch die Verbandsversammlung mit Beschluss zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. Die Änderungen der Vereinbarung aus dem Grund des Beitritts bzw. Austritts sind von den verbandsangehörigen Gemeinden unverzüglich herbeizuführen. Der Beitritt bzw. Austritt wird mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Änderung der Vereinbarung wirksam. Ist jedoch in der Beitritts- bzw. Austrittserklärung ein späterer Zeitpunkt festgelegt worden, so ist in der Verordnung zu bestimmen, dass der Beitritt bzw. Austritt erst zu diesem Zeitpunkt wirksam wird.
(4) Die Vereinbarung hat die notwendigen Regelungen zur Auflösung des Gemeindeverbandes vorzusehen, insbesondere hinsichtlich der Haftungen der verbandsangehörigen Gemeinden untereinander; § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß. Die Auflösung des Gemeindeverbandes bedarf nach Anhörung der Verbandsversammlung entsprechender Beschlüsse aller verbandsangehörigen Gemeinden sowie der aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch Verordnung und wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam. Ist jedoch in den Beschlüssen über die Auflösung ein späterer Zeitpunkt festgelegt worden, so ist in der Verordnung zu bestimmen, dass die Auflösung erst zu diesem Zeitpunkt wirksam wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2019
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