(1) Die §§ 73 und 75 bis 78 des Gemeindegesetzes, auf die in § 7 verwiesen wird, sind spätestens für den Voranschlag und den Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2020 in der Fassung LGBl.Nr. 15/2019 anzuwenden; erst zu diesem Zeitpunkt wird der Entfall des Verweises auf § 72 des Gemeindegesetzes in § 7 wirksam. Der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020 ist jedenfalls bereits auf der Grundlage der §§ 73 und 75 bis 78 des Gemeindegesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 15/2019 und ohne Anwendung des § 72 des Gemeindegesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 15/2019 zu erstellen; die Finanzkraft im Jahr 2020 bestimmt sich nach dem Voranschlag 2019.
(2) Für den Rechnungsabschluss für die Haushaltsjahre 2020 bis 2022 hat der Gemeindeverband abweichend von Abs. 1 folgende Möglichkeit: der Verbandsobmann hat der Landesregierung den vorläufigen Rechnungsabschluss innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zur Kenntnis zu bringen; im Weiteren hat die Verbandsversammlung den Rechnungsabschluss bis spätestens 21. Mai zu beschließen; innerhalb derselben Frist ist der beschlossene Rechnungsabschluss vom Verbandsobmann der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2019, 48/2022
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