(1) Vereinbarungen zur Bildung von Gemeindeverbänden haben, unbeschadet der Bestimmungen des 1. Abschnittes des VII. Hauptstückes des Gemeindegesetzes, den Vorschriften dieser Verordnung zu entsprechen.
(2) Solche Vereinbarungen haben die nach diesem Abschnitt erforderlichen Regelungen über die Bildung (beteiligte Gemeinden, Aufgaben, Name, Sitz), die Organisation (Organe und deren Zuständigkeiten, Sitz- und Stimmrecht, Geschäftsführung, Wirtschaftsführung, Deckung des Aufwandes, Haftung), den Beitritt und den Austritt von Gemeinden sowie die Auflösung des Gemeindeverbandes zu enthalten.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Änderung von Vereinbarungen.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2019
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