Für die Geschäftsführung sind die nachstehenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes sinngemäß anzuwenden:
§ 27 – | Gemeindeamt – mit Ausnahme des Abs. 3. |
§ 28 – | Befangenheit |
§ 29 – | Amtsverschwiegenheit |
§ 31 – | Abberufung des Bürgermeisters, des Vizebürgermeisters, der Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse durch die Gemeindevertretung |
§ 32 – | Kundmachung von Verordnungen |
§32a– | Zugang zu den Verordnungen |
§32b– | Sicherung der Authentizität und Integrität von im RIS kundzumachenden Verordnungen |
§32c– | Berichtigung von Kundmachungsfehlern |
§32d– | Verordnungssammlung – mit der Maßgabe, dass die Verordnungssammlung auf der Homepage des Gemeindeverbandes im Internet zur Abfrage bereitgehalten werden muss. |
§ 32e – | Sonstige Veröffentlichungen im Internet, Veröffentlichungsportal – mit der Maßgabe, dass der Gemeindeverband kein Veröffentlichungsportal einrichten muss, wenn er über keine Homepage im Internet verfügt. |
§ 38 – | Rechte |
§ 40 – | Einberufung der Sitzungen – mit der Einschränkung, dass eine vierteljährliche Einberufung zu Sitzungen nicht erforderlich ist, mit der Abweichung, dass |
a) das Verlangen nach Einberufung einer Sitzung von der Mehrheit der von einer Gemeinde in die Verbandsversammlung entsandten Mitglieder gestellt werden kann,
b) die Hinterlegung der Einberufung beim Gemeindeamt der Gemeinde, von der das Mitglied der Verbandsversammlung entsandt wurde, zu erfolgen hat, mit der Ergänzung, dass die Einberufung den Gemeindeämtern der verbandsangehörigen Gemeinden bekannt zu machen ist.
§ 41 – | Tagesordnung – mit der Abweichung, dass die Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes von der Mehrheit der von einer Gemeinde in die Verbandsversammlung entsandten Mitglieder verlangt werden kann. |
§ 42 – | Anwesenheitspflicht, Einberufung von Ersatzleuten – mit Ausnahme des Abs. 4. |
§ 43 – | Beschlüsse, Wahlen |
§ 44 – | Abstimmung – mit der Abweichung, dass die namentliche Abstimmung von der Mehrheit der von einer Gemeinde in die Verbandsversammlung entsandten Mitglieder verlangt werden kann. |
§ 45 – | Verhandlungssprache |
§ 46 – | Öffentlichkeit |
§ 47 – | Verhandlungsschrift |
§ 48 – | Vorsitz und Sitzungspolizei |
§ 49 – | Geschäftsordnung |
§ 50 – | Aufgaben – mit Ausnahme des Abs. 1, mit der Ergänzung, dass mangels eines Verbandsvorstandes der Verbandsobmann an dessen Stelle tritt. |
§ 51 – | Ausschüsse, Allgemeines – mit Ausnahme des Abs. 3, mit der Abweichung, dass für das Verhältnis, in dem die zu besetzenden Stellen aufzuteilen sind, und für die Stimmrechte sinngemäß die für den Verbandsvorstand vereinbarten Regelungen gelten und dass mangels eines Verbandsvorstandes die Wahl nach § 56 Abs. 2 letzter Satz des Gemeindegesetzes vorzunehmen ist. |
§ 52 – | Prüfungsausschuss |
§ 53 – | Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse |
§ 59 – | Geschäftsordnung |
§ 60 – | Aufgaben – mit Ausnahme des Abs. 1, mit der Abweichung, dass mangels eines Verbandsvorstandes der Verbandsobmann an dessen Stelle tritt. |
§ 66 – | Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich – mit Ausnahme der Abs. 1 bis 3. |
§ 68 – | Hemmung des Vollzuges |
§ 69 – | Urkundenfertigung – mit der Abweichung, dass die Urkunden mangels eines Verbandsvorstandes von einem Mitglied der Verbandsversammlung mitzuunterfertigen sind. |
*) Fassung LGBl. Nr. 71/1988, 31/2019, 48/2022, 26/2023
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