LandesrechtTirolVerordnungenGrundausbildungsverordnung 2025

Grundausbildungsverordnung 2025

In Kraft seit 18. Juli 2025
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 § 1

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Grundausbildung der Vertragsbediensteten, die aufgrund

a) ihrer Verwendung im rechtskundigen Verwaltungsdienst einer Modellstelle der Funktionsgruppe Führungsfunktionen oder einer Modellstelle der Modellfunktion Administrative Experten,

b) ihrer nicht dem rechtskundigen Verwaltungsdienst zuzurechnenden Verwendung einer Modellstelle der Funktionsgruppe Führungsfunktionen, mit Ausnahme der Modellstellen der Modellfunktionen Handwerkliche Führungskraft oder einer Modellstelle der Modellfunktionen Administrative Experten, Technische/Naturwissenschaftliche Experten, Soziale Experten oder Ärztliche Experten,

c) ihrer Verwendung einer Modellstelle der Modellfunktionen Handwerkliche Führungskraft, Administrative Fachbearbeitung, Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung oder Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst,

d) ihrer Verwendung einer Modellstelle der Modellfunktionen Administrative Sachbearbeitung, Administrative Spezial Sachbearbeitung oder Technische/Naturwissenschaftliche Spezial Sachbearbeitung, Soziale Spezial-Sachbearbeitung oder

e) ihrer Verwendung einer Modellstelle der Funktionsgruppe Assistenzdienst und Handwerkliche Fachkraft

zugeordnet sind.

§ 2 § 2

§ 2 Grundausbildung

(1) Die Grundausbildung umfasst die Absolvierung des modularen Grundausbildungslehrgangs und ist nach erfolgreicher Absolvierung aller erforderlichen Module und Teilprüfungen abgeschlossen.

(2) Die Grundausbildung ist innerhalb von zwei Jahren ab Beginn des Grundausbildungslehrgangs erfolgreich abzuschließen. Diese Frist kann in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes oder länger andauernder Krankheit, verlängert werden.

2. Abschnitt

Grundausbildungslehrgang, Modulsystem

§ 3 § 3

§ 3 Aufbau und Inhalte

(1) Die nachstehend angeführten Stufen fassen jeweils folgende Gruppen von Vertragsbediensteten zusammen:

a) Stufe 1R: Vertragsbedienstete in Führungsfunktionen oder in Funktionen der Ebene Experten, die dem rechtskundigen Verwaltungsdienst zugeordnet sind, gemäß § 1 lit. a;

b) Stufe 1: Vertragsbedienstete in Führungsfunktionen, mit Ausnahme der Modellstellen der Modellfunktion Handwerkliche Führungskraft, oder in Funktionen der Ebene Experten, die nicht dem rechtskundigen Verwaltungsdienst zugeordnet sind, gemäß § 1 lit. b;

c) Stufe 2: Vertragsbedienstete in Funktionen der Ebene Handwerkliche Führungskraft, Fachbearbeitung oder Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst gemäß § 1 lit. c;

d) Stufe 3: Vertragsbedienstete in Funktionen der Ebene Sachbearbeitung gemäß § 1 lit. d.

(2) Für Vertragsbedienstete in der Funktionsgruppe Assistenzdienst und Handwerkliche Fachkraft gemäß § 1 lit. e ist anstelle der nachstehend geregelten modularen Ausbildung eine komprimierte modulare Ausbildung vorzusehen, die neben dem Besuch einer Einführungsveranstaltung die in Anlage 5 festgelegten Themenschwerpunkte umfasst.

(3) Beim Amt der Landesregierung wird ein Grundausbildungslehrgang für Vertragsbedienstete jeder in Abs. 1 lit. a, b, c und d genannten Stufe eingerichtet, der sich aus unterschiedlichen Modulen zusammensetzt. Die Ausbildungsinhalte und die Anzahl der dafür vorgesehenen Unterrichtseinheiten richten sich nach der Zuordnung zur jeweiligen Stufe und sind

a) für die Stufe 1R in Anlage 1,

b) für die Stufe 1 in Anlage 2,

c) für die Stufe 2 in Anlage 3 und

d) für die Stufe 3 in Anlage 4

festgelegt.

(4) Aus den in den Anlagen 1 bis 4 vorgesehenen Wahlpflichtgegenständen hat der Vertragsbedienstete unter Berücksichtigung seiner Verwendung

a) für die Stufe 1R und 1: fünf Wahlpflichtgegenstände,

b) für die Stufe 2: drei Wahlpflichtgegenstände und

c) für die Stufe 3: einen Wahlpflichtgegenstand

auszuwählen und gleichzeitig mit dem Antrag auf Zuweisung zum Grundausbildungslehrgang in Absprache mit dem Leiter der jeweiligen Organisationseinheit und unter Berücksichtigung der jeweiligen Verwendung bekannt zu geben.

§ 4 § 4

§ 4 Ausmaß, Dauer, Anzahl der Teilnehmer

(1) In allen Modulen sind Veranstaltungen anzubieten, deren Inhalt und Umfang auf die jeweilige Stufe abzustimmen ist. Die Veranstaltungen der einzelnen Module sind so zu legen, dass vierteljährlich der Beginn der Absolvierung des Grundausbildungslehrgangs möglich ist.

(2) Für das Zustandekommen von Veranstaltungen ist eine Mindestteilnehmerzahl von sechs Personen erforderlich, höchstens können jedoch 25 Personen teilnehmen.

(3) Die Dauer der Unterrichtseinheiten beträgt je 50 Minuten. Ein Kurstag umfasst sowohl bei Präsenz- als auch bei Onlineveranstaltungen maximal sechs Unterrichtseinheiten. Die Unterrichtseinheiten des Vormittags und des Nachmittags sind durch eine mindestens 60 Minuten andauernde Pause zu trennen.

(4) Rechtfertigt der Bedarf die Abhaltung von auf die Stufe abgestellten Veranstaltungen gemäß Abs. 1 nicht, kann bedarfsgerecht eine stufenübergreifende gemeinsame Veranstaltung durchgeführt werden.

§ 5 § 5

§ 5 Vortragende, Lehrmethoden

(1) Als Vortragende sind persönlich und fachlich geeignete Personen heranzuziehen, die über die für die Vermittlung der jeweiligen Ausbildungsinhalte erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten, Qualifikationen und praktischen Erfahrungen verfügen.

(2) Der Lehrstoff ist entsprechend dem neuesten Stand der Wissenschaft, den dienstlichen Erfordernissen sowie den aktuellen pädagogisch-didaktischen Grundsätzen zu vermitteln.

(3) Die Vermittlung des Lehrstoffes kann in Präsenz- oder Onlineeinheiten, als computerunterstütztes Lernen, wie insbesondere e-Learning, als Schulung am Arbeitsplatz oder als praktische Verwendung gestaltet werden.

3. Abschnitt

Dienstprüfung, Prüfungsmodi

§ 6 § 6

§ 6 Gliederung, Gegenstände und Ziel der Dienstprüfung, Wiederholung von Teilprüfungen

(1) Die Dienstprüfung setzt sich aus mehreren Teilprüfungen zusammen, die nach Absolvierung der jeweiligen Module in zeitlicher Nähe abgehalten werden. Die Absolvierung der Module und damit in Verbindung stehender Teilprüfungen ist in jedweder Reihenfolge möglich.

(2) Ziel der Dienstprüfung ist es festzustellen, ob der Vertragsbedienstete über die für die vorgesehene Art der Verwendung erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse verfügt und insbesondere fähig ist, diese bei der Lösung praktischer Aufgaben anzuwenden.

(3) Gegenstand der Teilprüfungen sind die im entsprechenden Modul des jeweiligen Grundausbildungslehrgangs behandelten Inhalte. Mit der Absolvierung der Teilprüfungen hat der Vertragsbedienstete die für die jeweilige Stufe erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse einschließlich seiner Fähigkeit zur Lösung praktischer Aufgaben nachzuweisen.

(4) Die Termine für die Teilprüfungen sind so festzulegen, dass die Dienstprüfung innerhalb von längstens acht Wochen nach Absolvierung des letzten Ausbildungsmoduls abgelegt werden kann.

(5) Die Teilprüfungen der Grundausbildung können jeweils bis zu zweimal wiederholt werden. Wird eine Teilprüfung zum zweiten Mal wiederholt, so ist diese vor einem Prüfungssenat (§ 13) abzulegen. Die erste Wiederholung einer Teilprüfung darf frühestens drei Wochen und die zweite Wiederholung einer Teilprüfung frühestens sechs Wochen nach nicht bestandener Prüfung stattfinden. Wurde auch die zweite Wiederholung einer Teilprüfung nicht bestanden, so ist das jeweilige Ausbildungsmodul zu wiederholen und neuerlich eine Teilprüfung abzulegen.

§ 7 § 7

§ 7 Zulassung zur Teilprüfung

Zu den Teilprüfungen sind nur Vertragsbedienstete zuzulassen, die das jeweilige Ausbildungsmodul absolviert haben. Dieses gilt als absolviert, wenn der Vertragsbedienstete mindestens drei Viertel der für das Ausbildungsmodul festgelegten Unterrichtseinheiten besucht hat; andernfalls ist das betreffende Ausbildungsmodul zu wiederholen. Davon kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere bei dienstlichem Interesse, abgesehen werden.

§ 8 § 8

§ 8 Mündliche, schriftliche, praktische Teilprüfungen, Hausarbeiten

(1) Die jeweilige Teilprüfung kann aus einer

a) mündlichen Prüfung,

b) schriftlichen Prüfung,

c) praktischen Prüfung oder

d) einer Hausarbeit

bestehen.

(2) Mündliche Teilprüfungen dürfen eine Dauer von jeweils 30 Minuten nicht überschreiten.

(3) Schriftliche Teilprüfungen können als Fragebogen mit offenen Fragen, als Multiple-Choice-Fragebogen, als Open-Book-Klausur oder in Form von Übungsbeispielen gestaltet sein. Sie dürfen nicht länger als zwei Unterrichtseinheiten dauern.

(4) Sofern dies zur Erreichung des Prüfungszieles zweckmäßig ist, kann auch das Verfassen einer Hausarbeit oder eine praktische Prüfung vorgesehen werden.

(5) Bei Vertragsbediensteten der Stufe 1R ist insbesondere auf die juristische Formulierungs-Kompetenz Bedacht zu nehmen.

§ 9 § 9

§ 9 Beurteilung

(1) Die im Rahmen einer Teilprüfung eines Moduls gestellten Anforderungen sind auf die jeweilige Stufe des Grundausbildungslehrgangs abzustimmen. Die Beurteilung des Prüfungserfolges dieser Teilprüfungen hat zu lauten:

a) „mit Auszeichnung bestanden“, wenn der Vertragsbedienstete Kenntnisse nachweist, die erheblich über die für seine Verwendungsart erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse hinausgehen,

b) „mit gutem Erfolg bestanden“, wenn der Vertragsbedienstete Kenntnisse nachweist, die über die für seine Verwendungsart erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse hinausgehen,

c) „bestanden“, wenn der Vertragsbedienstete die für seine Verwendungsart erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse nachweist,

d) „nicht bestanden“, wenn der Vertragsbedienstete die für seine Verwendungsart erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse nicht nachweist.

(2) Über das Ergebnis der Teilprüfungen entscheidet der jeweilige Einzelprüfer bzw. der Prüfungssenat.

(3) Bei nicht bestandener Teilprüfung hat der Einzelprüfer bzw. der Vorsitzende des Prüfungssenates den Vertragsbediensteten über die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung bzw. des Moduls zu informieren.

(4) Die Beurteilung des Prüfungserfolges ist in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten. Dieses ist vom Einzelprüfer bzw. von den Mitgliedern des Prüfungssenats zu unterfertigen.

(5) Der Prüfungssenat entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn die für die jeweilige Stufe festgelegten Teilprüfungen bestanden wurden.

(7) Um die Dienstprüfung insgesamt mit dem Prüfungserfolg „mit Auszeichnung bestanden“ abzuschließen, müssen mindestens zwei Drittel aller Teilprüfungen der jeweiligen Stufe mit „mit Auszeichnung bestanden“ beurteilt sein. Bei der Beurteilung des Prüfungserfolges ist auf das Stundenausmaß der einzelnen Module Bedacht zu nehmen und eine dementsprechende Gewichtung vorzunehmen.

(8) Um die Dienstprüfung insgesamt mit dem Prüfungserfolg „mit gutem Erfolg bestanden“ abzuschließen, müssen mindestens zwei Drittel aller Teilprüfungen der jeweiligen Stufe mit „mit gutem Erfolg bestanden“ oder „mit Auszeichnung bestanden“ beurteilt sein und darf Abs. 7 nicht anwendbar sein. Bei der Beurteilung des Prüfungserfolges ist auf das Stundenausmaß der einzelnen Module Bedacht zu nehmen und eine dementsprechende Gewichtung vorzunehmen.

(9) Vertragsbedienstete, die aufgrund ihrer Verwendung im rechtskundigen Verwaltungsdienst einer Modellstelle der Funktionsgruppe Führungsfunktionen oder einer Modellstelle der Modellfunktion Administrative Experten zugeordnet sind (Stufe 1R), haben nach erfolgreicher Ablegung aller Teilprüfungen zudem eine modulübergreifende mündliche Abschlussprüfung zu absolvieren. Diese findet vor einem Prüfungssenat statt.

(10) Nach erfolgreichem Abschluss aller Teilprüfungen ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission binnen acht Wochen der Termin für die mündliche Abschlussprüfung anzuberaumen.

(11) Im Rahmen der Abschlussprüfung ist vom Vertragsbediensteten die für eine Verwendung im rechtskundigen Verwaltungsdienst erforderliche grundsätzliche Vertrautheit mit den Hauptinhalten der absolvierten Ausbildungsmodule überblicksmäßig nachzuweisen. Über die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung ist eine Mitteilung auszustellen.

(12) Die Abschlussprüfung der Stufe 1R kann mit „mit Auszeichnung bestanden“, „mit gutem Erfolg bestanden“ oder mit „bestanden“ abgeschlossen werden. Gegenstand der Abschlussprüfung können nur die im Grundausbildungslehrgang der Stufe 1R behandelten Inhalte sein.

§ 10 § 10

§ 10 Zeugnis

Über die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung ist ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind die Prüfungstage, die absolvierten Module, die jeweiligen Wahlpflichtgegenstände sowie gegebenenfalls das Thema einer Hausarbeit bzw. praktischen Prüfung zu bezeichnen. Wurde eine Prüfung (schriftliche oder mündliche Einzelprüfung, Hausarbeit bzw. praktische Prüfung, Gegenstand einer kommissionellen Prüfung) mit „mit Auszeichnung bestanden“, „mit gutem Erfolg bestanden“ oder mit „bestanden“ abgeschlossen, ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken.

§ 11 § 11

§ 11 Prüfungskommission

(1) Zum Mitglied der Prüfungskommission dürfen nur Bedienstete, die die Grundausbildung für die jeweilige Stufe oder eine höhere Stufe erfolgreich abgeschlossen haben oder sonstige persönlich und fachlich geeignete Personen, die über die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügen, bestellt werden.

(2) Zum Vorsitzenden und zum Stellvertreter der Prüfungskommission dürfen nur Landesbedienstete in rechtskundiger Verwendung bestellt werden.

§ 12 § 12

§ 12 Einzelprüfer

(1) Die Dienstprüfung wird in Teilprüfungen jeweils vor einem Einzelprüfer abgehalten. Die Einzelprüfer sollten nach Möglichkeit Vortragende des entsprechenden Ausbildungsmoduls im betreffenden Grundausbildungslehrgang sein.

(2) Die Einzelprüfer sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission für die jeweilige Teilprüfung zu bestimmen.

§ 13 § 13

§ 13 Prüfungssenate

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat für die zweite Wiederholung einer Teilprüfung sowie die modulübergreifende mündliche Abschlussprüfung der Stufe 1R Prüfungssenate zu bilden. Die Prüfungssenate bestehen jeweils aus einem den Vorsitz führenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder der Prüfungssenate sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen. Mindestens ein Mitglied des Prüfungssenats ist aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Grundausbildungslehrgangs zu bestellen.

(3) Im Falle der Abnahme von Teilprüfungen der Stufen 1R, 1 und 2 muss dem Prüfungssenat zumindest ein rechtskundiges Mitglied angehören.

(4) Im Falle der modulübergreifenden mündlichen Abschlussprüfung der Stufe 1R müssen dem Prüfungssenat neben dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zwei Landesbedienstete angehören, die seit mindestens fünf Jahren in rechtskundiger Verwendung stehen.

4. Abschnitt

Anrechnung, gemeinsame Durchführung von Grundausbildungslehrgängen, externe Personen

§ 14 § 14

§ 14 Anrechnung auf die Grundausbildung

Die Landesregierung kann Grundausbildungen, anderweitige Ausbildungen, Qualifikationen und Prüfungen, soweit sie dem Grundausbildungslehrgang oder der Dienstprüfung in Teilen oder zur Gänze gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist, auf die Grundausbildung anrechnen. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.

§ 15 § 15

§ 15 Gemeinsame Durchführung von Grundausbildungslehrgängen

Die nach dieser Verordnung eingerichteten Grundausbildungslehrgänge können, soweit sich ihre Ausbildungsgegenstände im Hinblick auf die Ausbildungsinhalte decken, in Teilen oder zur Gänze gemeinsam durchgeführt werden.

§ 16 § 16

§ 16 Externe Personen

(1) Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Plätze können

a) Bedienstete, die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen oder auf der Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig sind, auf Ersuchen dieses Rechtsträgers sowie

b) Personen, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen, auf Ersuchen ihres Dienstgebers

gegen entsprechenden Kostenersatz zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassen werden. Der Kostenersatz hat einen angemessenen pauschalierten Kostenbeitrag zu umfassen; dieser hat sich an den Kosten zu orientieren, die dem Land Tirol aus der Durchführung des Grundausbildungslehrgangs und der Herstellung der erforderlichen Lehr- und Lernbehelfe entstehen.

(2) Die im Abs. 1 lit. a und b genannten Personen können auf Ersuchen des Rechtsträgers bzw. ihres Dienstgebers gegen entsprechenden Kostenersatz zur Dienstprüfung zugelassen werden, wenn nach den für sie geltenden Vorschriften die Ablegung einer derartigen Prüfung für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben und nach diesen nicht zwingend in anderer Weise abzulegen ist. Der Kostenersatz hat einen angemessenen pauschalierten Kostenbeitrag zu umfassen; dieser hat sich an den Kosten zu orientieren, die dem Land Tirol aus der Durchführung der Dienstprüfung entstehen.

5. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 17 § 17

§ 17 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grundausbildungsverordnung, LGBl. Nr. 198/2021, außer Kraft.

(2) Auf Vertragsbedienstete, deren Grundausbildungslehrgang vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat, sind die Bestimmungen der Grundausbildungsverordnung, LGBl. Nr. 198/2021, weiter anzuwenden. Anstelle der §§ 7 und 8 Abs. 11 sind jedoch die §§ 7 und 9 Abs. 12 dieser Verordnung anzuwenden.

Anlage 1

Anl. 1 Grundausbildung für die Stufe 1R

Anhänge

Anlage 1
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Anlage 2

Anl. 2 Grundausbildung für die Stufe 1

Anhänge

Anlage 2
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Anlage 3

Anl. 3 Grundausbildung für die Stufe 2

Anhänge

Anlage 3
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Anlage 4

Anl. 4 Grundausbildung für die Stufe 3

Anhänge

Anlage 4
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Anlage 5

Anl. 5 Grundausbildung für Assistenzdienst und Handwerkliche Fachkraft

Anhänge

Anlage 5
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