(1) Die Grundausbildung umfasst die Absolvierung des modularen Grundausbildungslehrgangs und ist nach erfolgreicher Absolvierung aller erforderlichen Module und Teilprüfungen abgeschlossen.
(2) Die Grundausbildung ist innerhalb von zwei Jahren ab Beginn des Grundausbildungslehrgangs erfolgreich abzuschließen. Diese Frist kann in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes oder länger andauernder Krankheit, verlängert werden.
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