(1) Die Dienstprüfung setzt sich aus mehreren Teilprüfungen zusammen, die nach Absolvierung der jeweiligen Module in zeitlicher Nähe abgehalten werden. Die Absolvierung der Module und damit in Verbindung stehender Teilprüfungen ist in jedweder Reihenfolge möglich.
(2) Ziel der Dienstprüfung ist es festzustellen, ob der Vertragsbedienstete über die für die vorgesehene Art der Verwendung erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse verfügt und insbesondere fähig ist, diese bei der Lösung praktischer Aufgaben anzuwenden.
(3) Gegenstand der Teilprüfungen sind die im entsprechenden Modul des jeweiligen Grundausbildungslehrgangs behandelten Inhalte. Mit der Absolvierung der Teilprüfungen hat der Vertragsbedienstete die für die jeweilige Stufe erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse einschließlich seiner Fähigkeit zur Lösung praktischer Aufgaben nachzuweisen.
(4) Die Termine für die Teilprüfungen sind so festzulegen, dass die Dienstprüfung innerhalb von längstens acht Wochen nach Absolvierung des letzten Ausbildungsmoduls abgelegt werden kann.
(5) Die Teilprüfungen der Grundausbildung können jeweils bis zu zweimal wiederholt werden. Wird eine Teilprüfung zum zweiten Mal wiederholt, so ist diese vor einem Prüfungssenat (§ 13) abzulegen. Die erste Wiederholung einer Teilprüfung darf frühestens drei Wochen und die zweite Wiederholung einer Teilprüfung frühestens sechs Wochen nach nicht bestandener Prüfung stattfinden. Wurde auch die zweite Wiederholung einer Teilprüfung nicht bestanden, so ist das jeweilige Ausbildungsmodul zu wiederholen und neuerlich eine Teilprüfung abzulegen.
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