(1) Die Dienstprüfung wird in Teilprüfungen jeweils vor einem Einzelprüfer abgehalten. Die Einzelprüfer sollten nach Möglichkeit Vortragende des entsprechenden Ausbildungsmoduls im betreffenden Grundausbildungslehrgang sein.
(2) Die Einzelprüfer sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission für die jeweilige Teilprüfung zu bestimmen.
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