(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grundausbildungsverordnung, LGBl. Nr. 198/2021, außer Kraft.
(2) Auf Vertragsbedienstete, deren Grundausbildungslehrgang vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat, sind die Bestimmungen der Grundausbildungsverordnung, LGBl. Nr. 198/2021, weiter anzuwenden. Anstelle der §§ 7 und 8 Abs. 11 sind jedoch die §§ 7 und 9 Abs. 12 dieser Verordnung anzuwenden.
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