(1) Zum Mitglied der Prüfungskommission dürfen nur Bedienstete, die die Grundausbildung für die jeweilige Stufe oder eine höhere Stufe erfolgreich abgeschlossen haben oder sonstige persönlich und fachlich geeignete Personen, die über die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügen, bestellt werden.
(2) Zum Vorsitzenden und zum Stellvertreter der Prüfungskommission dürfen nur Landesbedienstete in rechtskundiger Verwendung bestellt werden.
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