(1) Die im Rahmen einer Teilprüfung eines Moduls gestellten Anforderungen sind auf die jeweilige Stufe des Grundausbildungslehrgangs abzustimmen. Die Beurteilung des Prüfungserfolges dieser Teilprüfungen hat zu lauten:
a) „mit Auszeichnung bestanden“, wenn der Vertragsbedienstete Kenntnisse nachweist, die erheblich über die für seine Verwendungsart erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse hinausgehen,
b) „mit gutem Erfolg bestanden“, wenn der Vertragsbedienstete Kenntnisse nachweist, die über die für seine Verwendungsart erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse hinausgehen,
c) „bestanden“, wenn der Vertragsbedienstete die für seine Verwendungsart erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse nachweist,
d) „nicht bestanden“, wenn der Vertragsbedienstete die für seine Verwendungsart erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse nicht nachweist.
(2) Über das Ergebnis der Teilprüfungen entscheidet der jeweilige Einzelprüfer bzw. der Prüfungssenat.
(3) Bei nicht bestandener Teilprüfung hat der Einzelprüfer bzw. der Vorsitzende des Prüfungssenates den Vertragsbediensteten über die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung bzw. des Moduls zu informieren.
(4) Die Beurteilung des Prüfungserfolges ist in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten. Dieses ist vom Einzelprüfer bzw. von den Mitgliedern des Prüfungssenats zu unterfertigen.
(5) Der Prüfungssenat entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6) Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn die für die jeweilige Stufe festgelegten Teilprüfungen bestanden wurden.
(7) Um die Dienstprüfung insgesamt mit dem Prüfungserfolg „mit Auszeichnung bestanden“ abzuschließen, müssen mindestens zwei Drittel aller Teilprüfungen der jeweiligen Stufe mit „mit Auszeichnung bestanden“ beurteilt sein. Bei der Beurteilung des Prüfungserfolges ist auf das Stundenausmaß der einzelnen Module Bedacht zu nehmen und eine dementsprechende Gewichtung vorzunehmen.
(8) Um die Dienstprüfung insgesamt mit dem Prüfungserfolg „mit gutem Erfolg bestanden“ abzuschließen, müssen mindestens zwei Drittel aller Teilprüfungen der jeweiligen Stufe mit „mit gutem Erfolg bestanden“ oder „mit Auszeichnung bestanden“ beurteilt sein und darf Abs. 7 nicht anwendbar sein. Bei der Beurteilung des Prüfungserfolges ist auf das Stundenausmaß der einzelnen Module Bedacht zu nehmen und eine dementsprechende Gewichtung vorzunehmen.
(9) Vertragsbedienstete, die aufgrund ihrer Verwendung im rechtskundigen Verwaltungsdienst einer Modellstelle der Funktionsgruppe Führungsfunktionen oder einer Modellstelle der Modellfunktion Administrative Experten zugeordnet sind (Stufe 1R), haben nach erfolgreicher Ablegung aller Teilprüfungen zudem eine modulübergreifende mündliche Abschlussprüfung zu absolvieren. Diese findet vor einem Prüfungssenat statt.
(10) Nach erfolgreichem Abschluss aller Teilprüfungen ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission binnen acht Wochen der Termin für die mündliche Abschlussprüfung anzuberaumen.
(11) Im Rahmen der Abschlussprüfung ist vom Vertragsbediensteten die für eine Verwendung im rechtskundigen Verwaltungsdienst erforderliche grundsätzliche Vertrautheit mit den Hauptinhalten der absolvierten Ausbildungsmodule überblicksmäßig nachzuweisen. Über die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung ist eine Mitteilung auszustellen.
(12) Die Abschlussprüfung der Stufe 1R kann mit „mit Auszeichnung bestanden“, „mit gutem Erfolg bestanden“ oder mit „bestanden“ abgeschlossen werden. Gegenstand der Abschlussprüfung können nur die im Grundausbildungslehrgang der Stufe 1R behandelten Inhalte sein.
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