Diese Verordnung gilt für die Grundausbildung der Vertragsbediensteten, die aufgrund
a) ihrer Verwendung im rechtskundigen Verwaltungsdienst einer Modellstelle der Funktionsgruppe Führungsfunktionen oder einer Modellstelle der Modellfunktion Administrative Experten,
b) ihrer nicht dem rechtskundigen Verwaltungsdienst zuzurechnenden Verwendung einer Modellstelle der Funktionsgruppe Führungsfunktionen, mit Ausnahme der Modellstellen der Modellfunktionen Handwerkliche Führungskraft oder einer Modellstelle der Modellfunktionen Administrative Experten, Technische/Naturwissenschaftliche Experten, Soziale Experten oder Ärztliche Experten,
c) ihrer Verwendung einer Modellstelle der Modellfunktionen Handwerkliche Führungskraft, Administrative Fachbearbeitung, Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung oder Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst,
d) ihrer Verwendung einer Modellstelle der Modellfunktionen Administrative Sachbearbeitung, Administrative Spezial Sachbearbeitung oder Technische/Naturwissenschaftliche Spezial Sachbearbeitung, Soziale Spezial-Sachbearbeitung oder
e) ihrer Verwendung einer Modellstelle der Funktionsgruppe Assistenzdienst und Handwerkliche Fachkraft
zugeordnet sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise