(1) Die nachstehend angeführten Stufen fassen jeweils folgende Gruppen von Vertragsbediensteten zusammen:
a) Stufe 1R: Vertragsbedienstete in Führungsfunktionen oder in Funktionen der Ebene Experten, die dem rechtskundigen Verwaltungsdienst zugeordnet sind, gemäß § 1 lit. a;
b) Stufe 1: Vertragsbedienstete in Führungsfunktionen, mit Ausnahme der Modellstellen der Modellfunktion Handwerkliche Führungskraft, oder in Funktionen der Ebene Experten, die nicht dem rechtskundigen Verwaltungsdienst zugeordnet sind, gemäß § 1 lit. b;
c) Stufe 2: Vertragsbedienstete in Funktionen der Ebene Handwerkliche Führungskraft, Fachbearbeitung oder Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst gemäß § 1 lit. c;
d) Stufe 3: Vertragsbedienstete in Funktionen der Ebene Sachbearbeitung gemäß § 1 lit. d.
(2) Für Vertragsbedienstete in der Funktionsgruppe Assistenzdienst und Handwerkliche Fachkraft gemäß § 1 lit. e ist anstelle der nachstehend geregelten modularen Ausbildung eine komprimierte modulare Ausbildung vorzusehen, die neben dem Besuch einer Einführungsveranstaltung die in Anlage 5 festgelegten Themenschwerpunkte umfasst.
(3) Beim Amt der Landesregierung wird ein Grundausbildungslehrgang für Vertragsbedienstete jeder in Abs. 1 lit. a, b, c und d genannten Stufe eingerichtet, der sich aus unterschiedlichen Modulen zusammensetzt. Die Ausbildungsinhalte und die Anzahl der dafür vorgesehenen Unterrichtseinheiten richten sich nach der Zuordnung zur jeweiligen Stufe und sind
a) für die Stufe 1R in Anlage 1,
b) für die Stufe 1 in Anlage 2,
c) für die Stufe 2 in Anlage 3 und
d) für die Stufe 3 in Anlage 4
festgelegt.
(4) Aus den in den Anlagen 1 bis 4 vorgesehenen Wahlpflichtgegenständen hat der Vertragsbedienstete unter Berücksichtigung seiner Verwendung
a) für die Stufe 1R und 1: fünf Wahlpflichtgegenstände,
b) für die Stufe 2: drei Wahlpflichtgegenstände und
c) für die Stufe 3: einen Wahlpflichtgegenstand
auszuwählen und gleichzeitig mit dem Antrag auf Zuweisung zum Grundausbildungslehrgang in Absprache mit dem Leiter der jeweiligen Organisationseinheit und unter Berücksichtigung der jeweiligen Verwendung bekannt zu geben.
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