Zu den Teilprüfungen sind nur Vertragsbedienstete zuzulassen, die das jeweilige Ausbildungsmodul absolviert haben. Dieses gilt als absolviert, wenn der Vertragsbedienstete mindestens drei Viertel der für das Ausbildungsmodul festgelegten Unterrichtseinheiten besucht hat; andernfalls ist das betreffende Ausbildungsmodul zu wiederholen. Davon kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere bei dienstlichem Interesse, abgesehen werden.
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