Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Dienst- und Naturalwohnungen sowie für Parkplätze, die Landesbeamten und Vertragsbediensteten des Landes (Landesbediensteten) im Rahmen des Dienstverhältnisses zugewiesen werden (Zuweisung) oder deren Benützung Landesbeamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen gestattet wird (Gestattung).
§ 2 § 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Landesbedienstete zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss; jede andere Wohnung ist eine Naturalwohnung.
(2) Landeseigene Wohnungen sind Dienst- und Naturalwohnungen, die im Eigentum des Landes stehen. Alle anderen Dienst- und Naturalwohnungen sind landesfremde Wohnungen.
(3) Personalunterkunft ist eine Naturalwohnung, die aus
a) einer Räumlichkeit mit bis zu 21 m² Nutzfläche (Zimmer) oder
b) einer Wohneinheit mit Schlafgelegenheit und Waschmöglichkeit mit bis zu 35 m² Nutzfläche (Garconniere) besteht.
(4) Parkplatz ist jede überdachte oder nicht überdachte, abgeschlossene oder nicht abgeschlossene Fläche, die für die Unterbringung eines zweispurigen Kraftfahrzeuges bestimmt ist.
(5) Nutzfläche ist die gesamte, in Quadratmetern auszudrückende Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone und Terrassen sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.
(6) Betriebskosten sind alle Aufwendungen nach den §§ 21 bis 24 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 29/2010.
§ 3 § 3
§ 3 Vergütung für landeseigene Wohnungen
Für eine im Rahmen einer Zuweisung oder Gestattung überlassene landeseigene Wohnung ist dem Land eine Vergütung (Wohnungsvergütung) zu leisten, die sich aus der Grundvergütung (§ 4), den Betriebskosten (§ 5) und – soweit diese Kosten nicht direkt mit dem jeweiligen Energieversorgungsunternehmen abgerechnet werden – den Heiz- und Warmwasserkosten (§ 6) zusammensetzt.
§ 4 § 4
§ 4 Grundvergütung
(1) Die Höhe der monatlichen Grundvergütung für Naturalwohnungen pro Quadratmeter Nutzfläche beträgt
a) 2,15 Euro für Naturalwohnungen in Amtsgebäuden, Lehranstalten und Schulgebäuden des Landes und
b) 3,50 Euro für alle sonstigen landeseigenen Naturalwohnungen.
(2) Die Höhe der monatlichen Grundvergütung für Dienstwohnungen pro Quadratmeter Nutzfläche beträgt 1,08 Euro.
§ 5 § 5
§ 5 Betriebskosten
(1) Der Anteil an den Betriebskosten bestimmt sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Dienst- oder Naturalwohnung zur Gesamtnutzfläche des Hauses.
(2) Ist eine Feststellung der Betriebskosten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand möglich, so sind pro Quadratmeter Nutzfläche monatlich pauschal 1,16 Euro an Betriebskosten zu verrechnen.
(3) Kaltwasserkosten sind nach dem tatsächlichen Verbrauch zu verrechnen, soweit verbrauchsabhängige Zähleinrichtungen vorhanden sind.
§ 6 § 6
§ 6 Heiz- und Warmwasserkosten
Soweit verbrauchsabhängige Zähleinrichtungen vorhanden sind, sind die Heiz- und Warmwasserkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch nach dem Heizkostenabrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 827/1992, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I. Nr. 25/2009 zu verrechnen.
Andernfalls sind pro Quadratmeter Nutzfläche monatlich pauschal 0,72 Euro an Heizkosten und monatlich pauschal 0,31 Euro an Warmwasserkosten zu verrechnen.
§ 7 § 7
§ 7 Vergütung für landesfremde Wohnungen
Für eine im Rahmen einer Zuweisung oder Gestattung überlassene landesfremde Wohnung ist eine Vergütung (Wohnungsvergütung) in der Höhe der Kosten zu leisten, die dem Land aus der Anmietung der betreffenden Wohnung erwachsen.
§ 8 § 8
§ 8 Vergütung für Personalunterkünfte
Für eine im Rahmen einer Zuweisung oder Gestattung überlassene landeseigene Personalunterkunft ist dem Land anstelle der Wohnungsvergütung nach § 3 eine monatliche pauschalierte Wohnungsvergütung von 100,– Euro (Zimmer nach § 2 Abs. 3 lit. a) bzw. 140,– Euro (Garconniere nach § 2 Abs. 3 lit. b) zu leisten.
§ 9 § 9
§ 9 Vergütung für Parkplätze
(1) Für im Rahmen einer Zuweisung oder Gestattung überlassene Parkplätze ist dem Land eine monatliche pauschalierte Vergütung von
a) 30,– Euro für Tiefgaragenabstellplätze und überdachte Stellplätze und
b) 15,– Euro für Stellplätze ohne Überdachung zu leisten.
(2) In dem im Bezirk Innsbruck Stadt nach der Innsbrucker Parkabgabeverordnung 2006 festgelegten Bereich 1 (Anlage 1) betragen die Vergütung nach Abs. 1 lit. a 65,– Euro und jene nach Abs. 1 lit. b 25,– Euro.
(3) Die Zuweisung eines Parkplatzes kann unabhängig von der Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung erfolgen.
§ 10 § 10
§ 10 Indexanpassung
(1) Die Grundvergütung nach § 4, die Betriebskosten nach § 5 Abs. 2, die Heiz- und Warmwasserkosten nach § 6 zweiter Satz sowie die Vergütungen nach § 8 und § 9 Abs. 1 und 2 erhöhen oder vermindern sich jeweils in dem Ausmaß, das sich aus der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem Oktober 2010 ergibt. Dabei bleiben Änderungen des Indexes bis einschließlich 5 v. H. des Ausgangsbetrages unberücksichtigt.
(2) Die nach Abs. 1 geänderten Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Austria folgenden übernächsten Monatsersten.
§ 11 § 11
§ 11 Vorschreibung der Vergütung
(1) Mit der Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung oder der Gestattung der Benützung derselben ist die Wohnungsvergütung vorzuschreiben.
(2) Die Wohnungsvergütung ist monatlich vom Bezug bzw. vom Entgelt einzubehalten, sofern das Land bezugsauszahlende Stelle ist.
(3) Die Betriebskosten nach § 5 Abs. 1 und 3 und die Heiz- und Warmwasserkosten nach § 6 erster Satz sind spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Jahres nach dem tatsächlichen bzw. anteilsmäßig ermittelten Verbrauch abzurechnen.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten für die Vergütung für Personalunterkünfte und die Vergütung für Parkplätze sinngemäß.
§ 12 § 12
§ 12 Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen, LGBl. Nr. 47/2001, außer Kraft.
(3) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zugewiesene Dienst- und Naturalwohnungen sind die §§ 4, 5, 6, 7, 8 und 9 der Verordnung nach Abs. 2 weiterhin anzuwenden.
Anlage 1
Anl. 1
Bereich 1 (Innenstadt):
Karl-Kapferer-Straße,
Kaiserjägerstraße zwischen Karl-Kapferer-Straße und Universitätsstraße,
Universitätsstraße zwischen Kaiserjägerstraße und Dreiheiligenstraße,
Dreiheiligenstraße zwischen Universitätsstraße und Gleiskörper der ÖBB,
Gleiskörper der ÖBB zwischen Dreiheiligenstraße und Heiliggeiststraße,
Heiliggeiststraße,
Leopoldstraße zwischen Heiliggeiststraße und Müllerstraße, Müllerstraße zwischen Leopoldstraße und Speckbacherstraße, Speckbacherstraße zwischen Müllerstraße und Kaiser-Josef-Straße,
Kaiser-Josef-Straße,
Anichstraße zwischen Kaiser-Josef-Straße und Blasius-Hueber-Straße,
Blasius-Hueber-Straße zwischen Anichstraße und Herzog-Siegmund-Ufer,
Herzog-Siegmund-Ufer,
Innpromenade zwischen Herzog-Siegmund-Ufer und Emile-Béthouart-Steg.
Ausgenommen davon sind die Kaiserjägerstraße zwischen Karl-Kapferer-Straße und Universitätsstraße sowie die Karl-Kapferer-Straße.