Diese Verordnung gilt für Dienst- und Naturalwohnungen sowie für Parkplätze, die Landesbeamten und Vertragsbediensteten des Landes (Landesbediensteten) im Rahmen des Dienstverhältnisses zugewiesen werden (Zuweisung) oder deren Benützung Landesbeamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen gestattet wird (Gestattung).
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