(1) Die Grundvergütung nach § 4, die Betriebskosten nach § 5 Abs. 2, die Heiz- und Warmwasserkosten nach § 6 zweiter Satz sowie die Vergütungen nach § 8 und § 9 Abs. 1 und 2 erhöhen oder vermindern sich jeweils in dem Ausmaß, das sich aus der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem Oktober 2010 ergibt. Dabei bleiben Änderungen des Indexes bis einschließlich 5 v. H. des Ausgangsbetrages unberücksichtigt.
(2) Die nach Abs. 1 geänderten Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Austria folgenden übernächsten Monatsersten.
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