Für eine im Rahmen einer Zuweisung oder Gestattung überlassene landeseigene Personalunterkunft ist dem Land anstelle der Wohnungsvergütung nach § 3 eine monatliche pauschalierte Wohnungsvergütung von 100,– Euro (Zimmer nach § 2 Abs. 3 lit. a) bzw. 140,– Euro (Garconniere nach § 2 Abs. 3 lit. b) zu leisten.
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