Für eine im Rahmen einer Zuweisung oder Gestattung überlassene landeseigene Wohnung ist dem Land eine Vergütung (Wohnungsvergütung) zu leisten, die sich aus der Grundvergütung (§ 4), den Betriebskosten (§ 5) und – soweit diese Kosten nicht direkt mit dem jeweiligen Energieversorgungsunternehmen abgerechnet werden – den Heiz- und Warmwasserkosten (§ 6) zusammensetzt.
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