(1) Für im Rahmen einer Zuweisung oder Gestattung überlassene Parkplätze ist dem Land eine monatliche pauschalierte Vergütung von
a) 30,– Euro für Tiefgaragenabstellplätze und überdachte Stellplätze und
b) 15,– Euro für Stellplätze ohne Überdachung zu leisten.
(2) In dem im Bezirk Innsbruck Stadt nach der Innsbrucker Parkabgabeverordnung 2006 festgelegten Bereich 1 (Anlage 1) betragen die Vergütung nach Abs. 1 lit. a 65,– Euro und jene nach Abs. 1 lit. b 25,– Euro.
(3) Die Zuweisung eines Parkplatzes kann unabhängig von der Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung erfolgen.
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