(1) Mit der Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung oder der Gestattung der Benützung derselben ist die Wohnungsvergütung vorzuschreiben.
(2) Die Wohnungsvergütung ist monatlich vom Bezug bzw. vom Entgelt einzubehalten, sofern das Land bezugsauszahlende Stelle ist.
(3) Die Betriebskosten nach § 5 Abs. 1 und 3 und die Heiz- und Warmwasserkosten nach § 6 erster Satz sind spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Jahres nach dem tatsächlichen bzw. anteilsmäßig ermittelten Verbrauch abzurechnen.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten für die Vergütung für Personalunterkünfte und die Vergütung für Parkplätze sinngemäß.
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