(1) Die Höhe der monatlichen Grundvergütung für Naturalwohnungen pro Quadratmeter Nutzfläche beträgt
a) 2,15 Euro für Naturalwohnungen in Amtsgebäuden, Lehranstalten und Schulgebäuden des Landes und
b) 3,50 Euro für alle sonstigen landeseigenen Naturalwohnungen.
(2) Die Höhe der monatlichen Grundvergütung für Dienstwohnungen pro Quadratmeter Nutzfläche beträgt 1,08 Euro.
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