(1) Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Landesbedienstete zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss; jede andere Wohnung ist eine Naturalwohnung.
(2) Landeseigene Wohnungen sind Dienst- und Naturalwohnungen, die im Eigentum des Landes stehen. Alle anderen Dienst- und Naturalwohnungen sind landesfremde Wohnungen.
(3) Personalunterkunft ist eine Naturalwohnung, die aus
a) einer Räumlichkeit mit bis zu 21 m² Nutzfläche (Zimmer) oder
b) einer Wohneinheit mit Schlafgelegenheit und Waschmöglichkeit mit bis zu 35 m² Nutzfläche (Garconniere) besteht.
(4) Parkplatz ist jede überdachte oder nicht überdachte, abgeschlossene oder nicht abgeschlossene Fläche, die für die Unterbringung eines zweispurigen Kraftfahrzeuges bestimmt ist.
(5) Nutzfläche ist die gesamte, in Quadratmetern auszudrückende Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone und Terrassen sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.
(6) Betriebskosten sind alle Aufwendungen nach den §§ 21 bis 24 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 29/2010.
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