(1) Der Anteil an den Betriebskosten bestimmt sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Dienst- oder Naturalwohnung zur Gesamtnutzfläche des Hauses.
(2) Ist eine Feststellung der Betriebskosten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand möglich, so sind pro Quadratmeter Nutzfläche monatlich pauschal 1,16 Euro an Betriebskosten zu verrechnen.
(3) Kaltwasserkosten sind nach dem tatsächlichen Verbrauch zu verrechnen, soweit verbrauchsabhängige Zähleinrichtungen vorhanden sind.
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