(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen, LGBl. Nr. 47/2001, außer Kraft.
(3) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zugewiesene Dienst- und Naturalwohnungen sind die §§ 4, 5, 6, 7, 8 und 9 der Verordnung nach Abs. 2 weiterhin anzuwenden.
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