LandesrechtSteiermarkVerordnungenVerhinderung von Schädigungen von Naturhöhlen, Verordnung

Verhinderung von Schädigungen von Naturhöhlen, Verordnung

In Kraft seit 10. Februar 1929
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§ 1

§ 1

Für jedes unter Artikel II, § 8, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1928, B.G.Bl.Nr. 169, fallenden Naturdenkmal ist von dem Unternehmer eine Betriebsordnung aufzustellen, die die Art und Weise der Durchführung des Besuches und der Besichtigung des Naturdenkmales regelt.

§ 2

§ 2

(1) Naturdenkmale im Sinne des § 1 sind dann für den allgemeinen Besuch als erschlossen anzusehen, wenn

1. in oder an ihnen Anlagen errichtet oder Veränderungen vorgenommen wurden, die den allgemeinen Besuch erleichtern sollen, oder

2. für ihre Besichtigung in einer für das Publikum erkennbaren Weise allgemeine Anordnungen vorgeschrieben wurden, insbesondere ein Eintrittsgeld eingehoben wird.

(2) Unternehmer im Sinne des § 1 ist, wer die im § 2, Absatz 1, bezeichneten Anlagen errichtet, Veränderungen vorgenommen oder die allgemeinen Anordnungen getroffen, insbesondere den Auftrag zur Einhebung der Eintrittsgelder gegeben hat.

§ 3

§ 3

Die Betriebsordnung unterliegt der Genehmigung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.

§ 4

§ 4

Die Betriebsordnung hat unter anderem zu enthalten:

1. die jährliche Zeit (Beginn und Ende des Betriebes);

2. die Angabe, ob und wann täglich Besichtigungen vorgesehen sind;

3. die Anzahl der Personen, die auf einmal zu einer Besichtigung zugelassen werden;

4. die Aufzählung und Beschreibung der Maßnahmen, die der Unternehmer zum Schutze des Naturdenkmales gegen Beschädigungen durch Besucher und durch den Betrieb vorsieht;

5. die Angabe der Höhe des zu entrichtenden Eintrittsgeldes.

§ 5

§ 5

Der Besuch eines unter § 1 fallenden Naturdenkmales ist nur in Begleitung entsprechender Aufsichtspersonen (Höhlenführer) gestattet.

§ 6

§ 6

Die Feststellung der Eignung zum Höhlenführer erfolgt durch eine Prüfung.

§ 7

§ 7

(1) Die Prüfung erfolgt durch eine vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestellte Prüfungskommission, die aus einem Organ des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, einem Fachmanne auf dem Gebiete der praktischen und theoretischen Höhlenkunde und einem Arzte als Prüfungskommissären besteht.

(2) Die Prüfung findet jährlich einmal an einem von der Prüfungskommission rechtzeitig bekanntzugebenden Tage und Orte statt.

§ 8

§ 8

Die Zulassung zur Prüfung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

1. Vollendung des 24.Lebensjahres;

2. körperliche Eignung;

3. mindestens ein Entlassungszeugnis einer allgemeinen Volksschule;

4. Bundesbürgerschaft;

5. mindestens zweijährige Betätigung auf dem Gebiete der praktischen Höhlenkunde;

6. Verläßlichkeit mit Beziehung auf die Tätigkeit als Höhlenführer.

(2) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auch Bewerber, welche das 24.Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Absatz 1, P.1), zur Prüfung zulassen.

Anm.: in der Fassung BGBl. Nr. 139/1929

§ 9

§ 9

(1) Die vorschriftsmäßig gestempelten Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind spätestens bis zum 1.April eines jeden Jahres beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einzureichen.

(2) Jeder Bewerber hat seinem Gesuche beizulegen:

1. den Tauf- oder Geburtsschein;

2. ein amtsärztliches Zeugnis über die geforderte körperliche Eignung;

3. Zeugnisse über die im § 8 geforderte Vorbildung;

4. den Heimatschein oder sonstige Urkunden über den Besitz der Bundesbürgerschaft;

5. ein amtliches Sittenzeugnis.

§ 10

§ 10

Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt das Organ des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft; es leitet den gesamten Prüfungsakt und hat das Recht, aus allen Prüfungsgegenständen Fragen zu stellen. Bei Stimmenungleichheit über die Klassifikation gibt seine Stimme den Ausschlag.

§ 11

§ 11

Prüfungsgegenstände sind:

a) die für die Tätigkeit des Höhlenführers notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiete der theoretischen Höhlenkunde sowie des Natur- und Höhlenschutzes;

b) Grundzüge der Höhlenbefahrungstechnik, Aufzählung, Beschreibung, Behandlung und Verwendung der Befahrungs geräte (Pickel, Seil, Steigleitern, Steigeisen u.s.w.);

c) Umgang mit Besuchern, Ausdrucksvermögen;

d) Beschreibung und Bedienung von Erschließungsanlagen einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen;

e) Orientierung im Terrain, Karten- und Planlesen, Handhabung der Bussolen;

f) erste Hilfe bei Unglücksfällen.

§ 12

§ 12

Die Klassifikation erfolgt in nichtöffentlicher Beratung der Prüfungskommission auf „geeignet“ oder „ungeeignet“.

§ 13

§ 13

(1) Bewerbern, die die Prüfung mit Erfolg bestanden haben, ist von der Prüfungskommission ein Befähigungsnachweis folgenden Inhaltes auszustellen:

Befähigungsnachweis.

§ 13

Die Prüfungskommission des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft bestätigt hiemit, daß Herr (Frau) .................................... sich am .................................... in ................................. der Höhlenführerprüfung im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, B.G.Bl.Nr. 67, unterzogen hat und für die Führung von Personen in Höhlen und anderen Karsterscheinungen geeignet befunden wurde. .........................., am .............................. ......................................................... (Unterschrift der Prüfungskommission) Amtsstampiglie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Der Befähigungsnachweis unterliegt der Stempelgebühr von 1 S 50 g (Tarif Post 116, lit.a, oa, des allgemeinen Gebührentarifes 1925, B.G.Bl.Nr. 208).

§ 14

§ 14

(1) Der Befähigungsnachweis kann vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft entzogen werden, wenn nicht mehr alle der im § 8 aufgezählten Voraussetzungen vorhanden sind.

(2) Solange der Führer den Befähigungsnachweis besitzt, hat er das Recht zum Tragen des vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu schaffenden Abzeichens für Höhlenführer.

(3) Das Höhlenführerabzeichen wird vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft auf Grund des Befähigungsnachweises und gegen Erlag der Gestehungskosten ausgefolgt.

§ 15

§ 15

Das unbefugte Tragen des Höhlenführerabzeichens ist untersagt und wird daher nach § 15 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1928, B.G.Bl.Nr. 169, bestraft.

§ 16

§ 16

Durch diese Verordnung werden die gewerbebehördlichen Vorschriften nicht berührt.