(1) Die Prüfung erfolgt durch eine vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestellte Prüfungskommission, die aus einem Organ des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, einem Fachmanne auf dem Gebiete der praktischen und theoretischen Höhlenkunde und einem Arzte als Prüfungskommissären besteht.
(2) Die Prüfung findet jährlich einmal an einem von der Prüfungskommission rechtzeitig bekanntzugebenden Tage und Orte statt.
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