(1) Naturdenkmale im Sinne des § 1 sind dann für den allgemeinen Besuch als erschlossen anzusehen, wenn
1. in oder an ihnen Anlagen errichtet oder Veränderungen vorgenommen wurden, die den allgemeinen Besuch erleichtern sollen, oder
2. für ihre Besichtigung in einer für das Publikum erkennbaren Weise allgemeine Anordnungen vorgeschrieben wurden, insbesondere ein Eintrittsgeld eingehoben wird.
(2) Unternehmer im Sinne des § 1 ist, wer die im § 2, Absatz 1, bezeichneten Anlagen errichtet, Veränderungen vorgenommen oder die allgemeinen Anordnungen getroffen, insbesondere den Auftrag zur Einhebung der Eintrittsgelder gegeben hat.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise