(1) Bewerbern, die die Prüfung mit Erfolg bestanden haben, ist von der Prüfungskommission ein Befähigungsnachweis folgenden Inhaltes auszustellen:
Die Prüfungskommission des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft bestätigt hiemit, daß Herr (Frau) .................................... sich am .................................... in ................................. der Höhlenführerprüfung im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, B.G.Bl.Nr. 67, unterzogen hat und für die Führung von Personen in Höhlen und anderen Karsterscheinungen geeignet befunden wurde. .........................., am .............................. ......................................................... (Unterschrift der Prüfungskommission) Amtsstampiglie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft. |
(2) Der Befähigungsnachweis unterliegt der Stempelgebühr von 1 S 50 g (Tarif Post 116, lit.a, oa, des allgemeinen Gebührentarifes 1925, B.G.Bl.Nr. 208).
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