(1) Die vorschriftsmäßig gestempelten Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind spätestens bis zum 1.April eines jeden Jahres beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einzureichen.
(2) Jeder Bewerber hat seinem Gesuche beizulegen:
1. den Tauf- oder Geburtsschein;
2. ein amtsärztliches Zeugnis über die geforderte körperliche Eignung;
3. Zeugnisse über die im § 8 geforderte Vorbildung;
4. den Heimatschein oder sonstige Urkunden über den Besitz der Bundesbürgerschaft;
5. ein amtliches Sittenzeugnis.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise