Die Zulassung zur Prüfung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
1. Vollendung des 24.Lebensjahres;
2. körperliche Eignung;
3. mindestens ein Entlassungszeugnis einer allgemeinen Volksschule;
4. Bundesbürgerschaft;
5. mindestens zweijährige Betätigung auf dem Gebiete der praktischen Höhlenkunde;
6. Verläßlichkeit mit Beziehung auf die Tätigkeit als Höhlenführer.
(2) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auch Bewerber, welche das 24.Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Absatz 1, P.1), zur Prüfung zulassen.
Anm.: in der Fassung BGBl. Nr. 139/1929
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