(1) Der Befähigungsnachweis kann vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft entzogen werden, wenn nicht mehr alle der im § 8 aufgezählten Voraussetzungen vorhanden sind.
(2) Solange der Führer den Befähigungsnachweis besitzt, hat er das Recht zum Tragen des vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu schaffenden Abzeichens für Höhlenführer.
(3) Das Höhlenführerabzeichen wird vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft auf Grund des Befähigungsnachweises und gegen Erlag der Gestehungskosten ausgefolgt.
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