Für jedes unter Artikel II, § 8, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1928, B.G.Bl.Nr. 169, fallenden Naturdenkmal ist von dem Unternehmer eine Betriebsordnung aufzustellen, die die Art und Weise der Durchführung des Besuches und der Besichtigung des Naturdenkmales regelt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise