LandesrechtSteiermarkVerordnungenLandwirtschaftliche Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

Landwirtschaftliche Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

In Kraft seit 01. November 2006
Up-to-date

§ 1

§ 1 Vorsitz

Den Vorsitz in der Kommission führt der Landeshauptmann oder eine/ein von ihm damit betraute/betrauter Beamtin/Beamter des Amtes der Landesregierung.

§ 2

§ 2 Zusammensetzung der Kommission

(1) Der Kommission gehören neben der/dem Vorsitzenden folgende Mitglieder an:

a) eine/ein VertreterIn der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der DienstgeberInnen,

b) eine/ein VertreterIn der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der DienstgeberInnen,

c) eine/ein VertreterIn der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der DienstnehmerInnen,

d) eine/ein VertreterIn der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der DienstnehmerInnen,

e) eine/ein VertreterIn des Amtes der Landesregierung.

(2) Für jedes der in Abs. 1 lit. a bis e genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Scheidet eines dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus seiner Funktion aus oder reicht deren Anzahl zur Besetzung der Ausschüsse (§ 15) nicht aus, so sind unverzüglich Besetzungsvorschläge für die erforderliche Zahl von Mitgliedern einzuholen.

§ 3

§ 3 Angelobung der Mitglieder (Ersatzmitglieder)

Die/der Vorsitzende hat den Mitgliedern und deren Ersatzmitgliedern vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter und unparteiischer Ausübung ihres Amtes und der Verschwiegenheit abzunehmen. Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten.

§ 4

§ 4 Sitzung der Kommission

(1) Die Sitzungen der Kommission sind von der/vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag von mehr als einem Drittel der Mitglieder einzuberufen. In diesem Antrag, der schriftlich bei der Kommission einzubringen ist, ist die gewünschte Tagesordnung bekanntzugeben.

(2) Die Mitglieder der Kommission sowie die sonstigen Fachleute, deren Beiziehung die/der Vorsitzende beabsichtigt, sind spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin nachweislich zu laden. Die Ladung hat die Tagesordnung zu enthalten; vorhandene Unterlagen sind anzuschließen.

(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin bei der Kommission einzubringen; Gleiches gilt für Anträge von mehr als einem Drittel der Mitglieder der Kommission auf Beiziehung sonstiger Fachleute. Die Mitglieder der Kommission sind von solchen Anträgen unverzüglich in Kenntnis zu setzen; vorhandene Unterlagen sind ihnen zu übermitteln.

(4) Ein zu einer Sitzung geladenes Mitglied der Kommission hat bei Verhinderung rechtzeitig das für ihn bestellte Ersatzmitglied zu verständigen.

(5) Ist ein Mitglied voraussichtlich für längere Zeit verhindert, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, so hat es dies der/dem Vorsitzenden zu melden. Bis zur Meldung der Beendigung der Verhinderung ist das für das verhinderte Mitglied bestellte Ersatzmitglied zu laden.

(6) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Die Teilnehmer an Sitzungen der Kommission sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 5

§ 5 Beschlussfassung

(1) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Für Beschlüsse der Kommission ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für die die/der Vorsitzende gestimmt hat.

(2) Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Die/der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.

§ 6

§ 6 Geschäftsführung

(1) Unter der Leitung der/des Vorsitzenden sind mit der Führung der laufenden Geschäfte, der Vorbereitung der Sitzungen und der Besorgung der Kanzleigeschäfte Bedienstete aus dem Personalstand des Amtes der Landesregierung zu betrauen.

(2) Zu den laufenden Geschäften gehören insbesondere

a) die Aufnahme von Anträgen;

b) der zur Erfüllung der Aufgaben der Kommission notwendige Schriftverkehr;

c) die Protokollführung in den Sitzungen;

d) die Verlautbarung der Gutachten und Urteile.

(3) Über die Geschäftsführung ist in den Sitzungen der Kommission mündlich oder schriftlich zu berichten. Die/der Vorsitzende kann aus dem Personenkreis des Abs. 1 eine/einen BerichterstatterIn bestimmen.

§ 7

§ 7 Verfahren über allgemeine Fragen der Diskriminierung

(1) Auf Antrag der im § 2 Abs. 1 lit. a bis d genannten Einrichtungen oder von Amts wegen hat die Kommission, sofern nicht ein Verfahren gemäß § 10 durchzuführen ist, allgemeine Fragen der Diskriminierung zu behandeln und darüber insbesondere Gutachten zu erstatten.

(2) Der Antrag ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Kommission zu setzen. War die Vorbereitung der Angelegenheit nicht möglich, so ist dieser Tagesordnungspunkt zu vertagen.

(3) Vor Beratung dieser Angelegenheit hat eines der von der/vom AntragstellerIn vorgeschlagenen Mitglieder die Kommission durch einen zusammenfassenden Bericht darüber zu informieren. Bei amtswegigen Verfahren ist dieses Mitglied vom Vorsitzenden zu bestimmen.

§ 8

§ 8 Mitteilung der Unzuständigkeit

Gelangt die Kommission zur Auffassung, dass diese Angelegenheit nicht in ihre Zuständigkeit fällt, so ist dies der/dem AntragstellerIn schriftlich mitzuteilen.

§ 9

§ 9 Gutachten

(1) Ist die Zuständigkeit der Kommission gegeben und soll die Erledigung der Angelegenheit durch Gutachten erfolgen, so kann die Kommission, sofern das zu erstellende Gutachten Diskriminierungen in Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung betrifft, zur Vorbereitung ihrer Beschlussfassung auf Antrag der/des Vorsitzenden oder eines Mitgliedes die Bildung eines Arbeitsausschusses und dessen Zusammensetzung beschließen.

(2) Einem Arbeitsausschuss im Sinne des Abs. 1 haben die/der Vorsitzende und je ein Mitglied der im § 2 Abs. 1 lit. a bis d genannten Einrichtungen anzugehören.

(3) Den Beratungen des Arbeitsausschusses sind VertreterInnen der jeweiligen Kollektivvertragsparteien beizuziehen. Die §§ 4 und 5 gelten sinngemäß.

(4) Der Arbeitsausschuss hat den Entwurf eines Gutachtens auszuarbeiten, der der Kommission zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen ist; Abs. 3 erster Satz gilt sinngemäß.

(5) Die Gutachten der Kommission können in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ verlautbart werden.

§ 10

§ 10 Verfahren bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall

(1) Auf Antrag einer/eines betroffenen Dienstnehmerin/Dienstnehmers, Dienstgeberin/Dienstgebers, des zuständigen Betriebsrates oder einer der im § 2 Abs. 1 lit. a bis d genannten Einrichtungen hat die Kommission im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt. Die Prüfung im Einzelfall kann die Kommission auch von Amts wegen durchführen.

(2) Anträge auf Einleitung des Verfahrens sind bei der Kommission schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben; § 8 gilt sinngemäß.

§ 11

§ 11 Einholung von Stellungnahmen

(1) Die/der Vorsitzende hat die einlangenden Anträge der Kommission zur Entscheidung vorzulegen. Hält die/der Vorsitzende die Zuständigkeit der Kommission für gegeben, so hat sie/er die behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes der/dem DienstgeberIn nachweislich schriftlich bekanntzugeben und sie/ihn gleichzeitig aufzufordern, zu der Behauptung innerhalb einer mit drei Wochen festzusetzenden Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Die/der Vorsitzende hat, falls erforderlich, weitere Auskünfte von der/vom AntragstellerIn, DienstgeberIn oder sonstigen Personen (Betriebsrat, Beschäftigte des Betriebes und dergleichen) einzuholen. Diese sind verpflichtet, der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Reichen die vorliegenden Unterlagen nach Ansicht der/des Vorsitzenden zur Beurteilung des Sachverhaltes aus, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Kommission zu setzen.

§ 12

§ 12 Nichtverletzung des Gleichbehandlungsgebotes

Gelangt die Kommission nach Prüfung des Sachverhaltes zur Auffassung, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, so ist dies unverzüglich der/dem DienstgeberIn, der/dem DienstnehmerIn und, sofern diese/dieser nicht die/der betroffene DienstnehmerIn ist, auch dieser/diesem sowie dem zuständigen Betriebsrat schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

§ 13

§ 13 Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

(1) Gelangt die Kommission nach Prüfung des Sachverhaltes zur Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gegeben ist, so hat sie der/dem DienstgeberIn nachweislich schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und sie/ihn aufzufordern, die Diskriminierung zu beenden.

(2) Der Auftrag an die/den DienstgeberIn gemäß Abs. 1 ist der/dem AntragstellerIn und, sofern diese/dieser nicht die/der betroffene DienstnehmerIn ist, auch dieser/diesem sowie dem zuständigen Betriebsrat zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die/der DienstgeberIn hat die Kommission längstens innerhalb eines Monats von den von ihr/ihm zur Beendigung der Diskriminierung getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen; ebenso hat der zuständige Betriebsrat der Kommission darüber zu berichten.

(4) Kommt die/der DienstgeberIn diesem Auftrag innerhalb eines Monates nicht nach, so kann jede der in § 295 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen beim zuständigen Arbeitsgericht auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen. Diese Frist verlängert sich bis zum Ende des Entgeltzahlungszeitraumes, wenn dieser länger als einen Monat dauert. Der Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist sowie kollektivvertraglicher Verfallsfristen wird bis zum Ende eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft solcher Urteile gehemmt.

(5) Die/der DienstnehmerIn kann die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung im Wege einer Feststellungsklage oder durch Anrufung der Gleichbehandlungskommission geltend machen. Wurde die Verletzung dieses Gleichbehandlungsgebotes durch das Gericht festgestellt, so ist die/der DienstnehmerIn auf Verlangen in die entsprechenden betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen einzubeziehen.

(6) Die Kommission hat rechtskräftige Urteile im Sinne der Abs. 6 und 7, die eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung ist im Falle der Nichtbeachtung der Aufforderung gemäß § 298 Abs. 6 durch die/den DienstgeberIn auf deren/dessen Kosten vorzunehmen.

§ 14

§ 14 Schlichtungsversuch

Die/der Vorsitzende der Gleichbehandlungskommission hat in Angelegenheit der Gleichstellung sowie der Gleichbehandlung von Personen mit Behinderungen in der Arbeitswelt die Aufgabe, auf Antrag einen Schlichtungsversuch wegen einer behaupteten Diskriminierung zu führen und auf eine Einigung (Abschluss eines Vergleiches) hinzuwirken.

§ 15

§ 15 Ausschüsse

(1) Die Kommission kann mit Beschluss die Behandlung von Anträgen gemäß § 10 Abs. 1 einem Ausschuss übertragen.

(2) Die Zahl der Mitglieder eines solchen Ausschusses ist von der Kommission zu beschließen, wobei jeder Ausschuss aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen hat. Den Vorsitz hat eine/ein von der/vom Vorsitzenden der Kommission damit betraute/betrauter Beamtin/Beamter des Amtes der Landesregierung zu führen.

(3) Die übrigen Mitglieder sind von der/vom Vorsitzenden der Kommission zur Hälfte aus dem Kreise der im § 2 Abs. 1 lit. a und b genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder, zur Hälfte aus dem Kreise der im § 2 Abs. 1 lit. c und d genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu entnehmen. Die/der Vorsitzende ist an einen Vorschlag, der im § 2 Abs. 1 lit. a bis d genannten Mitglieder, der mit Stimmenmehrheit zu erstellen ist, gebunden. Liegt kein Vorschlag vor, so hat die/der Vorsitzende die erforderlichen Mitglieder zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Ausschusses ist tunlichst auf örtliche und fachliche Belange des Einzelfalles Bedacht zu nehmen.

(4) Im Bedarfsfall kann die Kommission auch mehrere Ausschüsse errichten.

(5) Für die Geschäftsführung dieser Ausschüsse gelten die §§ 4, 5, 6, 11 Abs. 1, 12, 13 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Auftrag an die/den DienstgeberIn gemäß § 13 unverzüglich der Kommission zur Kenntnis zu bringen ist. Die Kommission kann jederzeit die einem Ausschuss übertragene Durchführung mit Beschluss wieder an sich ziehen.

§ 16

§ 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2006, in Kraft.

§ 17

§ 17 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Februar 1982 über die Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission, LGBl. Nr. 9/1982, außer Kraft.