(1) Unter der Leitung der/des Vorsitzenden sind mit der Führung der laufenden Geschäfte, der Vorbereitung der Sitzungen und der Besorgung der Kanzleigeschäfte Bedienstete aus dem Personalstand des Amtes der Landesregierung zu betrauen.
(2) Zu den laufenden Geschäften gehören insbesondere
a) die Aufnahme von Anträgen;
b) der zur Erfüllung der Aufgaben der Kommission notwendige Schriftverkehr;
c) die Protokollführung in den Sitzungen;
d) die Verlautbarung der Gutachten und Urteile.
(3) Über die Geschäftsführung ist in den Sitzungen der Kommission mündlich oder schriftlich zu berichten. Die/der Vorsitzende kann aus dem Personenkreis des Abs. 1 eine/einen BerichterstatterIn bestimmen.
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