(1) Auf Antrag einer/eines betroffenen Dienstnehmerin/Dienstnehmers, Dienstgeberin/Dienstgebers, des zuständigen Betriebsrates oder einer der im § 2 Abs. 1 lit. a bis d genannten Einrichtungen hat die Kommission im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt. Die Prüfung im Einzelfall kann die Kommission auch von Amts wegen durchführen.
(2) Anträge auf Einleitung des Verfahrens sind bei der Kommission schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben; § 8 gilt sinngemäß.
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